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Abgeordnetenentschädigung | Abgeordnetenentschädigung | ||||
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t | 1 | Abgeordnetenentschädigung | t | 1 | Abgeordnetenentschädigung |
Abgeordnetenentschädigung | Abgeordnetenentschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages | f | 1 | (1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages |
2 | orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof | 2 | orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof | ||
3 | des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des | 3 | des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des | ||
4 | Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten | 4 | Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten | ||
n | 5 | Gerichtshöfen des Bundes). Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit | n | 5 | Gerichtshöfen des Bundes). Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 10 083, |
6 | Wirkung vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015 9 082 Euro. | ||||
7 | Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 | 6 | 47 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 | ||
8 | geregelte Verfahren. | 7 | und 5 geregelte Verfahren. | ||
9 | (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines | 8 | (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines | ||
10 | Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des | 9 | Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des | ||
11 | Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der | 10 | Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der | ||
12 | Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen | 11 | Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen | ||
13 | Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. | 12 | Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1. | ||
14 | (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage | 13 | (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage | ||
15 | vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 | 14 | vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 | ||
16 | gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein | 15 | gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein | ||
17 | Dreihundertfünfundsechzigstel. | 16 | Dreihundertfünfundsechzigstel. | ||
t | 18 | (4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, | t | 17 | (4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli |
19 | erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die | 18 | angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen | ||
20 | Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den | 19 | Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen | ||
21 | der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an | 20 | Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen | ||
22 | den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser | 21 | Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der | ||
23 | veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer | 22 | Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache. | ||
24 | Bundestagsdrucksache. | ||||
25 | (5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode | 23 | (5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode | ||
26 | nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der | 24 | nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der | ||
27 | konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird | 25 | konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird | ||
28 | innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der | 26 | innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der | ||
29 | letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das | 27 | letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das | ||
30 | Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. | 28 | Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert. |
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