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Sie können sich § 44a AbgG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) 1Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. 2Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt. 4Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.
(4) 1Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 31 bleibt unberührt. 5Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.
(5) (weggefallen)
Ausübung des Mandats | Unabhängigkeit des Mandats | ||||
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f | 1 | (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines | f | 1 | (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines |
2 | Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben | 2 | Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben | ||
3 | Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich | 3 | Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich | ||
4 | zulässig. | 4 | zulässig. | ||
5 | (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine | 5 | (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine | ||
6 | anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere | 6 | anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere | ||
7 | Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von | 7 | Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von | ||
n | 8 | Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil | n | 8 | Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb gewährt werden, |
9 | dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im | 9 | weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im | ||
10 | Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder | 10 | Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder | ||
t | 11 | von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung | t | 11 | von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit, |
12 | des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden | 12 | die in Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht oder ohne angemessene | ||
13 | bleibt unberührt. | 13 | Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Unberührt bleibt | ||
14 | (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr | 14 | die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § | ||
15 | Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident macht den | 15 | 48. Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten | ||
16 | Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder | 16 | verbleiben sollen, ist unzulässig. | ||
17 | des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der | 17 | (3) Unzulässig neben dem Mandat ist die entgeltliche Interessenvertretung | ||
18 | für Dritte gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung und sind | ||||
19 | entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der | ||||
20 | Mandatsausübung stehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche Tätigkeiten, | ||||
21 | für die eine jeweils verhältnismäßige Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, | ||||
22 | die monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 11 Absatz 1 | ||||
23 | nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das | ||||
24 | Mitglied des Bundestages erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft Zuwendungen | ||||
25 | oder andere Vermögensvorteile für während der Mitgliedschaft getätigte | ||||
26 | Interessenvertretungs- oder Beratungstätigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, | ||||
27 | sind unzulässig. | ||||
28 | (4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in | ||||
29 | beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise | ||||
30 | auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind missbräuchlich, wenn sie geeignet | ||||
31 | sind, auf Grund der Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruflichen | ||||
32 | oder geschäftlichen Angelegenheiten zu erzeugen. | ||||
33 | (5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige Zuwendungen oder | ||||
34 | Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuführen. | ||||
35 | Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der | ||||
36 | Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre | ||||
18 | Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht | 37 | zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im | ||
19 | berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b. | 38 | Bundestag nicht berührt. | ||
20 | (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte | ||||
21 | neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame | ||||
22 | Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der | ||||
23 | Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden | ||||
24 | anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt oder | ||||
25 | wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 verstoßen, kann das Präsidium ein | ||||
26 | Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung | ||||
27 | festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt | ||||
28 | geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmen die | ||||
29 | Verhaltensregeln nach § 44b. | ||||
30 | (5) (weggefallen) |
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