(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in
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Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des
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Bundesrechnungshofes erläßt.
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(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen
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Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach
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den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des
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Gesetzeszwecks zu verfahren.
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(3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind,
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wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert
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sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
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(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
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