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Enteignung | Enteignung | ||||
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f | 1 | (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn | f | 1 | (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn |
t | 2 | ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz | t | 2 | sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung |
3 | zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 | ||||
3 | 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer | 4 | festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer | ||
4 | weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. | 5 | weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von | ||
6 | Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die | ||||
7 | Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme | ||||
8 | keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist. | ||||
5 | (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren | 9 | (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren | ||
6 | zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. | 10 | zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. | ||
7 | (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des | 11 | (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des | ||
8 | Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann | 12 | Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann | ||
9 | das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. | 13 | das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. | ||
10 | (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. | 14 | (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. |
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