Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 31
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Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur
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Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen
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spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit
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hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 in Anspruch zu nehmen,
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und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der
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Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des
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Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer
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gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.
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