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Sie können sich § 93 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 4Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.
(2) 1Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. 3Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
(4) 1Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. 2Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. 3Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. 4Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) 1Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 2Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. 4Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | ||||
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t | 1 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | t | 1 | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder |
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt | f | 1 | (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt |
2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine | 2 | eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine | ||
3 | Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer | 3 | Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer | ||
4 | unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der | 4 | unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der | ||
5 | Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über | 5 | Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über | ||
6 | vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich | 6 | vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich | ||
7 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre | 7 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre | ||
8 | Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu | 8 | Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu | ||
t | 9 | bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b | t | 9 | bewahren. |
10 | des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser | ||||
11 | durchgeführten Prüfung. | ||||
12 | (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der | 10 | (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der | ||
13 | Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | 11 | Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner | ||
14 | verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und | 12 | verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und | ||
15 | gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. | 13 | gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. | ||
16 | Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines | 14 | Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines | ||
17 | Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die | 15 | Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die | ||
18 | Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens | 16 | Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens | ||
19 | bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung | 17 | bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung | ||
20 | des Vorstandsmitglieds vorzusehen. | 18 | des Vorstandsmitglieds vorzusehen. | ||
21 | (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn | 19 | (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn | ||
22 | entgegen diesem Gesetz | 20 | entgegen diesem Gesetz | ||
23 | 1. | 21 | 1. | ||
24 | Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, | 22 | Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, | ||
25 | 2. | 23 | 2. | ||
26 | den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, | 24 | den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, | ||
27 | 3. | 25 | 3. | ||
28 | eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, | 26 | eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, | ||
29 | erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, | 27 | erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, | ||
30 | 4. | 28 | 4. | ||
31 | Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, | 29 | Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, | ||
32 | 5. | 30 | 5. | ||
33 | Gesellschaftsvermögen verteilt wird, | 31 | Gesellschaftsvermögen verteilt wird, | ||
34 | 6. | 32 | 6. | ||
35 | (weggefallen) | 33 | (weggefallen) | ||
36 | 7. | 34 | 7. | ||
37 | Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, | 35 | Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, | ||
38 | 8. | 36 | 8. | ||
39 | Kredit gewährt wird, | 37 | Kredit gewährt wird, | ||
40 | 9. | 38 | 9. | ||
41 | bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder | 39 | bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder | ||
42 | vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden. | 40 | vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden. | ||
43 | (4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die | 41 | (4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die | ||
44 | Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, | 42 | Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, | ||
45 | daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die | 43 | daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die | ||
46 | Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre | 44 | Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre | ||
47 | nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten | 45 | nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten | ||
48 | oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht | 46 | oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht | ||
49 | eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals | 47 | eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals | ||
50 | erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche | 48 | erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche | ||
51 | Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und | 49 | Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und | ||
52 | sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht | 50 | sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht | ||
53 | oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. | 51 | oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. | ||
54 | (5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der | 52 | (5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der | ||
55 | Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung | 53 | Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung | ||
56 | erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes | 54 | erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes | ||
57 | 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und | 55 | 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und | ||
58 | gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt | 56 | gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
59 | sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch | 57 | sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch | ||
60 | einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß | 58 | einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß | ||
61 | die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das | 59 | die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das | ||
62 | Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während | 60 | Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während | ||
63 | dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der | 61 | dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der | ||
64 | Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus. | 62 | Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus. | ||
65 | (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die | 63 | (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die | ||
66 | zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei | 64 | zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei | ||
67 | anderen Gesellschaften in fünf Jahren. | 65 | anderen Gesellschaften in fünf Jahren. |
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