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Sie können sich § 10 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. 2Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. 3Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
Parteifähigkeit | Parteifähigkeit | ||||
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f | 1 | Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und | f | 1 | Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und |
2 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den | 2 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den | ||
3 | Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem | 3 | Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem | ||
4 | Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem | 4 | Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem | ||
5 | Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem | 5 | Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem | ||
6 | Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem | 6 | Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem | ||
7 | § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen | 7 | § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen | ||
8 | Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, | 8 | Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, | ||
n | 9 | dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die | n | 9 | dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die |
10 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | 10 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||
t | t | 11 | und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei | ||
12 | grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung | ||||
11 | beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im | 13 | beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im | ||
12 | arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch | 14 | arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch | ||
13 | die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die | 15 | die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die | ||
14 | oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich | 16 | oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich | ||
15 | sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im | 17 | sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im | ||
16 | arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 | 18 | arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 | ||
17 | auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde | 19 | auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde | ||
18 | eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte | 20 | eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte | ||
19 | übertragen sind. | 21 | übertragen sind. |
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