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Sie können sich § 98 ArbGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) 1Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. 3In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) 1Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. 2Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 3Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2§ 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) 1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. 2Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. 3Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 4Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. 5Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 6Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. 7Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung | Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung | ||||
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t | 1 | Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder | t | 1 | Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder |
2 | einer Rechtsverordnung | 2 | einer Rechtsverordnung |
Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung | Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung | ||||
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f | 1 | (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet | f | 1 | (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet |
2 | auf Antrag | 2 | auf Antrag | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | jeder natürlichen oder juristischen Person oder | 4 | jeder natürlichen oder juristischen Person oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, | 6 | einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, | ||
7 | die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der | 7 | die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der | ||
8 | Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder | 8 | Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder | ||
9 | die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein | 9 | die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein | ||
10 | oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. | 10 | oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. | ||
11 | (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht | 11 | (2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht | ||
12 | zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag | 12 | zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag | ||
13 | für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat. | 13 | für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat. | ||
14 | (3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 | 14 | (3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 | ||
t | 15 | Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 | t | 15 | Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 |
16 | und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der | 16 | entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 | ||
17 | Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist | 17 | Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den | ||
18 | die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder | 18 | Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung | ||
19 | die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte. | 19 | erlassen hat, Beteiligte. | ||
20 | (4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer | 20 | (4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer | ||
21 | Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen | 21 | Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen | ||
22 | jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im | 22 | jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im | ||
23 | Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde | 23 | Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde | ||
24 | des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch | 24 | des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch | ||
25 | zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine | 25 | zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine | ||
26 | Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, | 26 | Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, | ||
27 | ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im | 27 | ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im | ||
28 | Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 28 | Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
29 | (5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme | 29 | (5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme | ||
30 | des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit | 30 | des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit | ||
31 | einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, | 31 | einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, | ||
32 | dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. | 32 | dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. | ||
33 | § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. | 33 | § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. | ||
34 | (6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine | 34 | (6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine | ||
35 | Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat | 35 | Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat | ||
36 | das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der | 36 | das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der | ||
37 | Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so | 37 | Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so | ||
38 | hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach | 38 | hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach | ||
39 | § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen | 39 | § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen | ||
40 | nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen | 40 | nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen | ||
41 | Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur | 41 | Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur | ||
42 | vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das | 42 | vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das | ||
43 | Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem | 43 | Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem | ||
44 | bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der | 44 | bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der | ||
45 | Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht | 45 | Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht | ||
46 | zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die | 46 | zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die | ||
47 | vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung | 47 | vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung | ||
48 | entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § | 48 | entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § | ||
49 | 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines | 49 | 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines | ||
50 | Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der | 50 | Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der | ||
51 | Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im | 51 | Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im | ||
52 | ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände | 52 | ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände | ||
53 | beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § | 53 | beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § | ||
54 | 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die | 54 | 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die | ||
55 | Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 | 55 | Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 | ||
56 | Nummer 5 antragsberechtigt. | 56 | Nummer 5 antragsberechtigt. |
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