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Sie können sich § 2 AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
Leistungen in besonderen Fällen | Leistungen in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Leistungen in besonderen Fällen | t | 1 | Leistungen in besonderen Fällen |
Leistungen in besonderen Fällen | Leistungen in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch | f | 1 | (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch |
2 | Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen | 2 | Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen | ||
3 | Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne | 3 | Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 36 Monaten ohne | ||
4 | wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des | 4 | wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des | ||
5 | Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die | 5 | Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die | ||
6 | Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches | 6 | Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches | ||
7 | Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf | 7 | Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den | 9 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den | ||
10 | §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach | 10 | §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach | ||
11 | förderungsfähigen Ausbildung sowie | 11 | förderungsfähigen Ausbildung sowie | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem | 13 | Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem | ||
14 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, | 14 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, | ||
15 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer | 15 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer | ||
16 | 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des | 16 | 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des | ||
17 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | 17 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | ||
18 | Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. | 18 | Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. | ||
19 | Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem | 19 | Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem | ||
20 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung | 20 | Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung | ||
21 | gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die | 21 | gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die | ||
22 | zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des | 22 | zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des | ||
23 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 | 23 | Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 | ||
24 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs- | 24 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs- | ||
25 | Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 25 | Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
26 | findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende | 26 | findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende | ||
27 | Anwendung, dass | 27 | Anwendung, dass | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 | 29 | bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 | ||
30 | Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 | 30 | Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 | ||
31 | des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der | 31 | des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der | ||
32 | Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; | 32 | Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird; | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | 34 | für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | ||
35 | unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne | 35 | unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne | ||
36 | von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein | 36 | von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein | ||
37 | Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. | 37 | Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. | ||
38 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | 38 | (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer | ||
39 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | 39 | Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung | ||
t | 40 | auf Grund der örtlichen Umstände. | t | 40 | auf Grund der örtlichen Umstände. Unabhängig von der Art der Unterbringung |
41 | ist die Leistungserbringung auch in Form der Bezahlkarte möglich. Soweit | ||||
42 | einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs entsprechend § 27a Absatz 2 Satz | ||||
43 | 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt | ||||
44 | werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. | ||||
41 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | 45 | (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer | ||
42 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | 46 | Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn | ||
43 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | 47 | mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz | ||
44 | 1 erhält. | 48 | 1 erhält. |
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