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Sie können sich § 3 AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) 1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. 2Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 3Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 4Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. 5Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) 1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. 2Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 3Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 4Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) 1Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. 2Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) 1Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. 2Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. 3Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. 4Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
Grundleistungen | Grundleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des | f | 1 | (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des |
2 | Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und | 2 | Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und | ||
3 | Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich | 3 | Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich | ||
4 | werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des | 4 | werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des | ||
5 | täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). | 5 | täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). | ||
6 | (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 | 6 | (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 | ||
7 | Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen | 7 | Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen | ||
8 | gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von | 8 | gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von | ||
n | 9 | Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt | n | 9 | Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen |
10 | werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung | 10 | gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur | ||
11 | gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch | 11 | Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch | ||
12 | Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand | 12 | Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand | ||
13 | möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf | 13 | möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf | ||
14 | nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in | 14 | nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in | ||
n | 15 | Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder | n | 15 | Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren |
16 | von Geldleistungen gewährt werden. | 16 | Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. | ||
17 | (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne | 17 | (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne | ||
n | 18 | des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig | n | 18 | des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der |
19 | Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle | 19 | notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von | ||
20 | der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur | 20 | Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der | ||
21 | Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, | 21 | Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für | ||
22 | von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für | 22 | Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und | ||
23 | Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und | 23 | angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte | ||
24 | Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- | ||||
25 | oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 24 | erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für | ||
26 | Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch | 25 | Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen | ||
27 | Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 | 26 | entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den | ||
28 | des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich | 27 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche | ||
29 | auch durch Sachleistungen gedeckt werden. | 28 | Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch | ||
29 | Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder | ||||
30 | der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden | ||||
31 | können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In | ||||
32 | Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der | ||||
33 | notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen | ||||
34 | gedeckt werden. | ||||
30 | (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in | 35 | (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in | ||
31 | der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben | 36 | der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben | ||
32 | den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b | 37 | den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b | ||
33 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die | 38 | des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die | ||
34 | Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt | 39 | Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt | ||
35 | entsprechend. | 40 | entsprechend. | ||
t | 36 | (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem | t | 41 | (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten |
37 | Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des | 42 | oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes | ||
38 | Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für | 43 | volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden | ||
39 | einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der | 44 | Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen | ||
40 | Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat | 45 | können. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die | ||
41 | im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht | 46 | Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. | ||
42 | abgewichen werden. | 47 | Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von | ||
48 | Satz 4 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. | ||||
43 | (6) (weggefallen) | 49 | (6) (weggefallen) |
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