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Sie können sich § 11 AsylbLG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(2) 1Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. 2Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. 3Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden.
(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern
(3) 1Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. 2Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. 3Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. 4Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. 5Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.
1(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. 2Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. 3Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig.
(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem
Ergänzende Bestimmungen | Ergänzende Bestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen | f | 1 | (1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen |
2 | bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die | 2 | bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die | ||
3 | Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen | 3 | Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen | ||
4 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | 4 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | ||
5 | (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik | 5 | (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik | ||
6 | Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen | 6 | Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen | ||
7 | räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen | 7 | räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen | ||
8 | Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur | 8 | Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur | ||
9 | Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen | 9 | Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen | ||
10 | Aufenthaltsort gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen | 10 | Aufenthaltsort gewährt werden. Leistungsberechtigten darf in den Teilen | ||
11 | der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage | 11 | der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage | ||
12 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen | 12 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen | ||
13 | Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur | 13 | Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur | ||
14 | Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an | 14 | Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an | ||
15 | dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu | 15 | dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu | ||
16 | nehmen haben. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder | 16 | nehmen haben. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können als Sach- oder | ||
t | 17 | Geldleistung erbracht werden. | t | 17 | Geldleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht werden. |
18 | (2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur | 18 | (2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a erhalten bis zur | ||
19 | Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur | 19 | Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes nur | ||
20 | Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz | 20 | Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz | ||
21 | 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem | 21 | 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem | ||
22 | Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des | 22 | Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 des | ||
23 | Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern | 23 | Asylgesetzes noch nicht ausgestellt wurde, sofern | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche | 25 | die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte erkennungsdienstliche | ||
26 | Behandlung erfolgt ist, | 26 | Behandlung erfolgt ist, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt | 28 | der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeeinrichtung, auf die er verteilt | ||
29 | worden ist, aufgenommen worden ist, und | 29 | worden ist, aufgenommen worden ist, und | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | 31 | der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | ||
32 | nicht zu vertreten hat. | 32 | nicht zu vertreten hat. | ||
33 | Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | 33 | Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises | ||
34 | insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines | 34 | insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines | ||
35 | Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die | 35 | Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die | ||
36 | Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der | 36 | Ausstellung von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der | ||
37 | Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu | 37 | Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises zu | ||
38 | vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, | 38 | vertreten, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, | ||
39 | 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch | 39 | 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren | 41 | für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, die aus einem sicheren | ||
42 | Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als | 42 | Drittstaat (§ 26a des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und als | ||
43 | Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes | 43 | Asylsuchende nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes | ||
44 | erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und | 44 | erkennungsdienstlich zu behandeln sind, und | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer | 46 | für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer | ||
47 | Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des | 47 | Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des | ||
48 | Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. | 48 | Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. | ||
49 | (3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach | 49 | (3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach | ||
50 | diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den | 50 | diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den | ||
51 | der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für | 51 | der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für | ||
52 | die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, | 52 | die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, | ||
53 | Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus | 53 | Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift, Aufenthaltsstatus | ||
54 | und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen | 54 | und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen | ||
55 | eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der | 55 | eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der | ||
56 | zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den | 56 | zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den | ||
57 | Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der | 57 | Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der | ||
58 | zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde | 58 | zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde | ||
59 | übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten | 59 | übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten | ||
60 | Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des | 60 | Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des | ||
61 | automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden. | 61 | automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden. | ||
62 | (3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister | 62 | (3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister | ||
63 | Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als | 63 | Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als | ||
64 | Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt | 64 | Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt | ||
65 | oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren | 65 | oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren | ||
66 | Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung | 66 | Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung | ||
67 | der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des | 67 | der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des | ||
68 | Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen | 68 | Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen | ||
69 | vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den | 69 | vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den | ||
70 | Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch | 70 | Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch | ||
71 | Landesrecht nicht abgewichen werden. | 71 | Landesrecht nicht abgewichen werden. | ||
72 | (3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem | 72 | (3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem | ||
73 | Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der | 73 | Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der | ||
74 | Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. | 74 | Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. | ||
75 | (4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen | 75 | (4) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen | ||
76 | einen Verwaltungsakt, mit dem | 76 | einen Verwaltungsakt, mit dem | ||
77 | 1. | 77 | 1. | ||
78 | eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die | 78 | eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die | ||
79 | Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder | 79 | Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder | ||
80 | 2. | 80 | 2. | ||
81 | eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a | 81 | eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a | ||
82 | festgestellt wird. | 82 | festgestellt wird. |
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