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Sie können sich § 9 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3§ 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. 2Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. 3Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
Niederlassungserlaubnis | Niederlassungserlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. | f | 1 | (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. |
2 | Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen | 2 | Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen | ||
3 | mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. | 3 | mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. | ||
4 | (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | 4 | (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | 6 | er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | sein Lebensunterhalt gesichert ist, | 8 | sein Lebensunterhalt gesichert ist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur | 10 | er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur | ||
11 | gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen | 11 | gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen | ||
12 | Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder | 12 | Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder | ||
13 | Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; | 13 | Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; | ||
14 | berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege | 14 | berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege | ||
15 | werden entsprechend angerechnet, | 15 | werden entsprechend angerechnet, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der | 17 | Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der | ||
18 | Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | 18 | Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||
19 | oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des | 19 | oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des | ||
20 | bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht | 20 | bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht | ||
21 | entgegenstehen, | 21 | entgegenstehen, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, | 23 | ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner | 25 | er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner | ||
26 | Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, | 26 | Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | 28 | er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | 30 | er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | ||
31 | Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und | 31 | Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und | ||
32 | 9. | 32 | 9. | ||
33 | er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher | 33 | er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher | ||
34 | Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. | 34 | Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. | ||
35 | Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein | 35 | Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein | ||
36 | Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen | 36 | Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen | ||
37 | wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen | 37 | wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen | ||
38 | oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen | 38 | oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen | ||
39 | kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und | 39 | kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und | ||
40 | 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf | 40 | 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf | ||
41 | einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 | 41 | einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 | ||
42 | Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er | 42 | Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er | ||
43 | nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet | 43 | nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet | ||
44 | war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 | 44 | war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 | ||
45 | abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht | 45 | abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht | ||
46 | erfüllen kann. | 46 | erfüllen kann. | ||
47 | (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, | 47 | (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, | ||
48 | wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen | 48 | wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen | ||
49 | Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 | 49 | Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 | ||
50 | wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu | 50 | wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu | ||
51 | einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem | 51 | einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem | ||
52 | Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 | 52 | Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 | ||
53 | entsprechend. | 53 | entsprechend. | ||
t | t | 54 | (3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § | ||
55 | 18c besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn | ||||
56 | 1. | ||||
57 | er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt, | ||||
58 | 2. | ||||
59 | er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, | ||||
60 | 3. | ||||
61 | er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und | ||||
62 | 4. | ||||
63 | die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen. | ||||
64 | Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Erteilung einer | ||||
65 | Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt | ||||
66 | unberührt. | ||||
54 | (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen | 67 | (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen | ||
55 | Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten | 68 | Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten | ||
56 | angerechnet: | 69 | angerechnet: | ||
57 | 1. | 70 | 1. | ||
58 | die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder | 71 | die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder | ||
59 | Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im | 72 | Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im | ||
60 | Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen | 73 | Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen | ||
61 | liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der | 74 | liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der | ||
62 | Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, | 75 | Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre, | ||
63 | 2. | 76 | 2. | ||
64 | höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der | 77 | höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der | ||
65 | nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, | 78 | nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte, | ||
66 | 3. | 79 | 3. | ||
67 | die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der | 80 | die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der | ||
68 | Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. | 81 | Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. |
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