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Sie können sich § 91b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als | t | 1 | Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als |
2 | nationale Kontaktstelle | 2 | nationale Kontaktstelle |
Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle | ||||
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f | 1 | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach | f | 1 | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach |
t | 2 | Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach | t | 2 | Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des |
3 | § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere | 3 | Ausländerzentralregisters zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener | ||
4 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an | 4 | Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur | ||
5 | folgende Stellen übermitteln: | 5 | Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 7 | nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, | 9 | Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe | 11 | sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe | ||
12 | des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen | 12 | des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen | ||
13 | datenschutzrechtlichen Vorschriften. | 13 | datenschutzrechtlichen Vorschriften. |
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