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Forschung | Forschung | ||||
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f | 1 | (1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine | f | 1 | (1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine |
2 | Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung | 2 | Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung | ||
3 | erteilt, wenn | 3 | erteilt, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | er | 5 | er | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur | 7 | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur | ||
8 | Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung | 8 | Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung | ||
9 | abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens | 9 | abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens | ||
10 | für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder | 10 | für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit | 12 | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit | ||
13 | einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und | 13 | einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten | 15 | die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten | ||
16 | verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der | 16 | verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der | ||
17 | Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für | 17 | Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in | 19 | den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in | ||
20 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und | 20 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | eine Abschiebung des Ausländers. | 22 | eine Abschiebung des Ausländers. | ||
23 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Aufenthaltserlaubnis | 23 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Aufenthaltserlaubnis | ||
24 | innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen. | 24 | innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen. | ||
t | 25 | (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nummer 2 soll abgesehen werden, | t | 25 | (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll abgesehen |
26 | wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen | 26 | werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus | ||
27 | Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem | 27 | öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn | ||
28 | Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die | 28 | an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die | ||
29 | nach Absatz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz | 29 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz | ||
30 | 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | 30 | 5, § 67 Absatz 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend | ||
31 | anzuwenden. | ||||
31 | (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 auch | 32 | (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
32 | gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche | 33 | auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für | ||
33 | Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen | 34 | sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen | ||
34 | Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. | 35 | Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. | ||
35 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der | 36 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Nimmt der | ||
36 | Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit | 37 | Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit | ||
37 | Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei | 38 | Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei | ||
38 | Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum | 39 | Jahre erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum | ||
39 | durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den Sätzen 1 | 40 | durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den Sätzen 1 | ||
40 | und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist beträgt in | 41 | und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist beträgt in | ||
41 | den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr. | 42 | den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr. | ||
42 | (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der | 43 | (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der | ||
43 | Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten | 44 | Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten | ||
44 | Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. | 45 | Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. | ||
45 | Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht | 46 | Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht | ||
46 | zum Wegfall dieser Berechtigung. | 47 | zum Wegfall dieser Berechtigung. | ||
47 | (6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 48 | (6) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
48 | international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck | 49 | international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck | ||
49 | der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | 50 | der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | ||
50 | sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung | 51 | sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung | ||
51 | in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend. | 52 | in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend. |
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