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Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer | Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer | ||||
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t | 1 | Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer | t | 1 | Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer |
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer | Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer | ||||
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f | 1 | (1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch | f | 1 | (1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch |
2 | unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft | 2 | unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft | ||
3 | genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, | 3 | genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, | ||
4 | werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die | 4 | werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die | ||
5 | Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben | 5 | Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben | ||
6 | keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort | 6 | keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort | ||
7 | verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom | 7 | verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom | ||
t | 8 | Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange | t | 8 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale |
9 | die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, | 9 | Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen | ||
10 | gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes | 10 | abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von | ||
11 | Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 | 11 | Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben | ||
12 | Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle | ||||
12 | bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der | 13 | veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor | ||
13 | Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine | 14 | Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen | ||
14 | Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen | 15 | Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende | ||
15 | Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen | 16 | Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, | ||
16 | bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. | 17 | ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. | ||
17 | (2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der | 18 | (2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der | ||
18 | Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn | 19 | Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn | ||
19 | dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine | 20 | dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine | ||
20 | nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die | 21 | nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die | ||
21 | Klage hat keine aufschiebende Wirkung. | 22 | Klage hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
22 | (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung | 23 | (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung | ||
23 | veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete | 24 | veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete | ||
24 | Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung | 25 | Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung | ||
25 | veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde | 26 | veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde | ||
26 | nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes | 27 | nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes | ||
27 | aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle | 28 | aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle | ||
28 | auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen | 29 | auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen | ||
29 | freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme | 30 | freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme | ||
30 | verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend | 31 | verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend | ||
31 | anzuwenden. | 32 | anzuwenden. | ||
32 | (4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet | 33 | (4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet | ||
33 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch | 34 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch | ||
34 | die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen | 35 | die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen | ||
35 | des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde | 36 | des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde | ||
36 | übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende | 37 | übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende | ||
37 | Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das | 38 | Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das | ||
38 | Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten | 39 | Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten | ||
39 | sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden | 40 | sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden | ||
40 | und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, | 41 | und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, | ||
41 | bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur | 42 | bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur | ||
42 | Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die | 43 | Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die | ||
43 | §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden | 44 | §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden | ||
44 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu | 45 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu | ||
45 | regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz | 46 | regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz | ||
46 | geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende | 47 | geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende | ||
47 | Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere | 48 | Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere | ||
48 | Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung | 49 | Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung | ||
49 | findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. | 50 | findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
50 | Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf | 51 | Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf | ||
51 | Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht. | 52 | Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht. | ||
52 | (5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung | 53 | (5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung | ||
53 | erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem | 54 | erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem | ||
54 | Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes | 55 | Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes | ||
55 | abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet. | 56 | abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet. | ||
56 | (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die | 57 | (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die | ||
57 | nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind. | 58 | nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind. |
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