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Personalbindungszuschlag für Soldaten | Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit | ||||
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t | 1 | Personalbindungszuschlag für Soldaten | t | 1 | Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit |
Personalbindungszuschlag für Soldaten | Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit | ||||
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n | 1 | (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten | n | ||
2 | und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten | 1 | (1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung | ||
3 | Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für | 2 | bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur | ||
4 | Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B. | 3 | Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine | ||
4 | Verpflichtungsprämie gewährt werden | ||||
5 | 1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses, | ||||
6 | 2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder | ||||
7 | 3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten | ||||
8 | anforderungsgerecht besetzen zu können. | ||||
5 | (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die | 9 | (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die | ||
n | 6 | personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im | n | 10 | personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen |
7 | Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr | 11 | Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr | ||
8 | als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, | 12 | als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, | ||
t | 9 | dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten | t | 13 | dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird. |
10 | wird. | 14 | (3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des | ||
11 | (3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder | 15 | Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die | ||
12 | als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge | 16 | personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes | ||
13 | aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die | 17 | Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des | ||
14 | Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des Zuschlags kann für | 18 | Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der | ||
15 | jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen | 19 | Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. | ||
16 | Besoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags | 20 | (4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten | ||
17 | geltende Grundgehalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des | 21 | gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich | ||
18 | Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, | 22 | unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der | ||
19 | ändert sich der Zuschlag entsprechend. | 23 | Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise | ||
20 | (4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den | 24 | festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten | ||
21 | er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils | 25 | Dienstzeit gewährt. | ||
22 | geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die | 26 | (5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die | ||
23 | Personalgewinnungslage zu berücksichtigen. | 27 | Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. | ||
24 | (5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt | 28 | Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des | ||
25 | 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, | 29 | Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. | ||
26 | 2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn | 30 | Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in | ||
27 | des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, | 31 | voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen | ||
28 | 3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer | 32 | abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom | ||
29 | Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den | 33 | Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der | ||
30 | Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der | 34 | Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen | ||
31 | Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des | 35 | Dienstunfähigkeit entlassen wird. | ||
32 | sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der | 36 | (6) Die Prämie wird nicht gewährt neben | ||
33 | Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt | 37 | 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a | ||
34 | entsprechend, | 38 | sowie | ||
35 | 4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die | 39 | 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer | ||
36 | Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen, | 40 | anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. | ||
37 | 5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses. | 41 | Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, | ||
38 | (6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt | 42 | soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen. | ||
39 | worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus | 43 | (7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine | ||
40 | Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. | 44 | Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das | ||
41 | (7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag | ||||
42 | nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b. | ||||
43 | (8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der | ||||
44 | Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. | 45 | Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei | ||
45 | (9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im | 46 | sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, | ||
46 | jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen | 47 | der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen. | ||
47 | Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten | ||||
48 | Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht | ||||
49 | überschreiten. | ||||
50 | (10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags | ||||
51 | bis zum 31. Dezember 2018. |
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