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Sie können sich § 31k BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen | |||||
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t | t | 1 | Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von | ||
2 | Schattenwurf bei Windenergieanlagen |
Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 | ||
2 | Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des | ||||
3 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur | ||||
4 | Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung | ||||
5 | (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte | ||||
6 | Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, | ||||
7 | in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft | ||||
8 | und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des | ||||
9 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die | ||||
10 | zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der | ||||
11 | Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter | ||||
12 | Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz | ||||
13 | gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen, | ||||
14 | 1. | ||||
15 | um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur | ||||
16 | Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder | ||||
17 | 2. | ||||
18 | um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit | ||||
19 | zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 | ||||
20 | Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht. | ||||
21 | (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen | ||||
22 | beizufügen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des | ||||
23 | Antrags unverzüglich zu bestätigen. | ||||
24 | (3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des | ||||
25 | Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die | ||||
26 | beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder | ||||
27 | die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes | ||||
28 | 1 eingehalten sind. | ||||
29 | (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es | ||||
30 | weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach | ||||
31 | Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. | ||||
32 | Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe | ||||
33 | oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet | ||||
34 | die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf | ||||
35 | die Aufhebung folgenden Quartals. |
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