Lade...
Lade...
Sie können sich § 10 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. 2In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. 3Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) 1Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.
(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.
(4) 1Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. 2Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 3Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. 4Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.
Amtssitz | |||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In | f | 1 | (1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In |
2 | Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter | 2 | Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter | ||
3 | Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der | 3 | Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der | ||
4 | Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach | 4 | Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach | ||
5 | Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die | 5 | Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die | ||
6 | Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils | 6 | Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils | ||
7 | bedarf es der Zustimmung des Notars nicht. | 7 | bedarf es der Zustimmung des Notars nicht. | ||
8 | (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er | 8 | (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er | ||
9 | hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung | 9 | hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung | ||
10 | seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn | 10 | seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn | ||
n | 11 | anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der | n | 11 | anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu |
12 | Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und | 12 | nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim | ||
13 | eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich | 13 | Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 | ||
14 | übereinstimmen. | 14 | oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen. | ||
15 | (3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden | 15 | (3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden | ||
16 | offen halten. | 16 | offen halten. | ||
17 | (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu | 17 | (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu | ||
18 | unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. | 18 | unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. | ||
19 | Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die | 19 | Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die | ||
t | 20 | Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs | t | 20 | Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung |
21 | erteilt sowie befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der | ||||
22 | Genehmigung ist die Notarkammer zu hören. | 21 | oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.