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Sie können sich § 35b BVerfGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(4) 1Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. 2An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.
(5) 1Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. 2Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. 3Das Bundesverfassungsgericht behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. 4Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden.
(6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, können mit Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren vernichtet werden.
(7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit Einverständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet werden.
f | 1 | Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt | f | 1 | Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt |
2 | werden | 2 | werden | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich | 4 | öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich | ||
5 | ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes | 5 | ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes | ||
6 | genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung | 6 | genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung | ||
7 | wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse | 7 | wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse | ||
8 | an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem | 8 | an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem | ||
9 | Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf | 9 | Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf | ||
10 | andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden | 10 | andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden | ||
11 | kann, | 11 | kann, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer | 13 | Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer | ||
14 | Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes | 14 | Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes | ||
15 | Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt | 15 | Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt | ||
16 | bleiben. | 16 | bleiben. | ||
17 | Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf | 17 | Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf | ||
18 | es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind | 18 | es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind | ||
19 | in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt | 19 | in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt | ||
20 | werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. | 20 | werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. | ||
21 | (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen | 21 | (2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen | ||
22 | dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben | 22 | dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben | ||
23 | der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer | 23 | der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
24 | 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht | 24 | 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht | ||
25 | begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz | 25 | begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz | ||
26 | 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen | 26 | 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen | ||
27 | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. | 27 | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. | ||
28 | (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte | 28 | (3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte | ||
29 | nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle | 29 | nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle | ||
30 | nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die | 30 | nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die | ||
31 | Akteneinsicht. | 31 | Akteneinsicht. | ||
32 | (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An | 32 | (4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An | ||
33 | öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 | 33 | öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 | ||
34 | Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund | 34 | Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund | ||
35 | besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll. | 35 | besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll. | ||
36 | (5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim | 36 | (5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim | ||
37 | Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt | 37 | Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt | ||
38 | werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die | 38 | werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die | ||
39 | archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und | 39 | archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und | ||
40 | Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen | 40 | Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen | ||
t | 41 | betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das | t | 41 | betreffen, gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren; soweit die Einsicht zur |
42 | Bundesverfassungsgericht behält für das abgegebene Schriftgut, das beim | 42 | Durchführung eines Forschungsvorhabens unerlässlich ist, das im Schwerpunkt | ||
43 | Bundesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das | 43 | mögliche Auswirkungen des Nationalsozialismus auf das Bundesverfassungsgericht | ||
44 | jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm | 44 | einschließlich seiner Mitglieder zum Gegenstand hat, gilt dies nach Ablauf von | ||
45 | 50 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht behält für das abgegebene | ||||
46 | Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und | ||||
47 | prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu | ||||
45 | auf Anforderung umgehend zu übersenden. | 48 | diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden. | ||
46 | (6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt | 49 | (6) Die Akten zu Kammerentscheidungen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt | ||
47 | sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu | 50 | sind, einschließlich der Entwürfe von Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu | ||
48 | ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, können mit | 51 | ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, können mit | ||
49 | Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren vernichtet werden. | 52 | Einverständnis des Bundesarchivs nach Ablauf von 30 Jahren vernichtet werden. | ||
50 | (7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die | 53 | (7) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Vorgängen, die | ||
51 | nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit | 54 | nicht in das Verfahrensregister übertragen worden sind, können mit | ||
52 | Einverständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache | 55 | Einverständnis des Bundesarchivs fünf Jahre nach der letzten die Sache | ||
53 | betreffenden Verfügung vernichtet werden. | 56 | betreffenden Verfügung vernichtet werden. |
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