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§ 89 EnWG vollständige alte Fassung
§ 89 EnWG
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
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