(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage
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oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder
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Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach
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§ 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den
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Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss
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umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem
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Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
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(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen
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mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie
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betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte
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Energie zu erhalten.
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