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Sie können sich § 274 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zu beteiligen sind
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
(4) Beteiligt werden können
Beteiligte | Beteiligte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zu beteiligen sind | f | 1 | (1) Zu beteiligen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Betroffene, | 3 | der Betroffene, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, | 5 | der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
t | 7 | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen | t | 7 | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des |
8 | Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. | 8 | Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. | ||
9 | (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum | 9 | (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum | ||
10 | Verfahren hinzugezogen. | 10 | Verfahren hinzugezogen. | ||
11 | (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren | 11 | (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren | ||
12 | über | 12 | über | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines | 14 | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines | ||
15 | Einwilligungsvorbehalts, | 15 | Einwilligungsvorbehalts, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art | 17 | Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art | ||
18 | hinzuzuziehen. | 18 | hinzuzuziehen. | ||
19 | (4) Beteiligt werden können | 19 | (4) Beteiligt werden können | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen | 21 | in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen | ||
22 | Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd | 22 | Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd | ||
23 | getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, | 23 | getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, | ||
24 | Geschwister und eine Person seines Vertrauens, | 24 | Geschwister und eine Person seines Vertrauens, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch | 26 | der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch | ||
27 | den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. | 27 | den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. |
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