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Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung |
Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der | f | 1 | (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der |
2 | Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 2 | Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | ||
3 | (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | 3 | (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | ||
4 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | 4 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | ||
5 | als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument | 5 | als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument | ||
6 | gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene | 6 | gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene | ||
7 | Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. | 7 | Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
8 | (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der | 8 | (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der | ||
9 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 9 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
10 | (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich | 10 | (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich | ||
11 | durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt | 11 | durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt | ||
12 | werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für | 12 | werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für | ||
13 | ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen | 13 | ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen | ||
14 | Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen | 14 | Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen | ||
15 | Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 15 | Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
16 | auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der | 16 | auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der | ||
17 | elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt | 17 | elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt | ||
18 | werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der | 18 | werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der | ||
19 | Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die | 19 | Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die | ||
20 | öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten | 20 | öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten | ||
n | 21 | elektronisch zu führen sind. | n | 21 | elektronisch zu führen sind. Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § |
22 | 271, die in Papierform angelegt wurden, können ab einem in der | ||||
23 | Rechtsverordnung bestimmten Zeitpunkt in elektronischer Form weitergeführt | ||||
24 | werden. | ||||
22 | (4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die | 25 | (4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die | ||
23 | Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich | 26 | Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich | ||
24 | durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik | 27 | durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik | ||
25 | entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und | 28 | entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und | ||
26 | Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden | 29 | Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden | ||
27 | Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die | 30 | Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die | ||
28 | Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung | 31 | Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung | ||
t | 29 | bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform | t | 32 | bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform oder |
30 | weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den | 33 | in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem bestimmten Stichtag in | ||
31 | Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit | 34 | elektronischer Form weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die | ||
32 | zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der | 35 | Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die | ||
33 | Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 36 | Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die | ||
37 | Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des | ||||
38 | Bundesrates. | ||||
34 | (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der | 39 | (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der | ||
35 | Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt | 40 | Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt | ||
36 | der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift | 41 | der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift | ||
37 | übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- | 42 | übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- | ||
38 | oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke | 43 | oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke | ||
39 | werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. | 44 | werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. |
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