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(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
(2) 1Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. 2Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 3Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. 4Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. 5Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. 6§ 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 7Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.
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t | 3 | der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des | t | 3 | der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz |
4 | Instituts erlischt oder aufgehoben wird. | 4 | und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. | ||
5 | (2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der | 5 | (2) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der | ||
6 | Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das | 6 | Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das | ||
7 | Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung | 7 | Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung | ||
8 | (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der | 8 | (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der | ||
9 | Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen | 9 | Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen | ||
10 | Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen | 10 | Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen | ||
11 | Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden | 11 | Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden | ||
12 | Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem | 12 | Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem | ||
13 | Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der | 13 | Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der | ||
14 | Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 | 14 | Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 | ||
15 | der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der | 15 | der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der | ||
16 | Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 | 16 | Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 | ||
17 | der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen | 17 | der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen | ||
18 | umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des | 18 | umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des | ||
19 | Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels | 19 | Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels | ||
20 | 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im | 20 | 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im | ||
21 | Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des | 21 | Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des | ||
22 | Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein | 22 | Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein | ||
23 | umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz | 23 | umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz | ||
24 | 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur | 24 | 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur | ||
25 | Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des | 25 | Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des | ||
26 | Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht | 26 | Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht | ||
27 | vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 | 27 | vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 | ||
28 | Euro erhoben. § 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist | 28 | Euro erhoben. § 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist | ||
29 | entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige | 29 | entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige | ||
30 | Institut beträgt mindestens 250 Euro. | 30 | Institut beträgt mindestens 250 Euro. |
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