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Sie können sich § 7 GebrMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist (Recherche).
(2) 1Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. 2Er ist schriftlich einzureichen. 3§ 28 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. 2Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen mitgeteilt. 3Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.
(4) 1Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. 2§ 43 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen mit.
(6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermittelten Stand der Technik dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist.
n | 1 | (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die | n | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der |
2 | Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung | 2 | Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der | ||
3 | oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist (Recherche). | 3 | Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist | ||
4 | (Recherche). | ||||
4 | (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen | 5 | (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen | ||
5 | und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § | 6 | und jedem Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § | ||
6 | 28 ist entsprechend anzuwenden. | 7 | 28 ist entsprechend anzuwenden. | ||
7 | (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch | 8 | (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch | ||
8 | nicht vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag | 9 | nicht vor der Eintragung des Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag | ||
9 | gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Anmelder oder dem als | 10 | gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Anmelder oder dem als | ||
n | 10 | Inhaber Eingetragenen mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt | n | 11 | Inhaber Eingetragenen mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen |
11 | Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für die Beurteilung der | 12 | Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für die | ||
12 | Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des | 13 | Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung | ||
13 | Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist. | 14 | oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist. | ||
14 | (4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge | 15 | (4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge | ||
15 | als nicht gestellt. § 43 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist | 16 | als nicht gestellt. § 43 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist | ||
16 | entsprechend anzuwenden. | 17 | entsprechend anzuwenden. | ||
17 | (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung | 18 | (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung | ||
18 | an den Anmelder oder den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so teilt das | 19 | an den Anmelder oder den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so teilt das | ||
t | 19 | Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder oder dem als Inhaber | t | 20 | Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder oder |
20 | Eingetragenen mit. | 21 | dem als Inhaber Eingetragenen mit. | ||
21 | (6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermittelten Stand der Technik dem | 22 | (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den nach Absatz 1 ermittelten | ||
22 | Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag von einem | 23 | Stand der Technik dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und, wenn | ||
23 | Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder oder dem als Inhaber | 24 | der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder oder | ||
24 | Eingetragenen ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröffentlicht im | 25 | dem als Inhaber Eingetragenen ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und | ||
25 | Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. | 26 | veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. |
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