Lade...
Lade...
Sie können sich § 33f GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | t | 1 | Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften |
Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Durchführung der | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung |
2 | §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, | 2 | der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | ||
3 | für Bau und Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem | 3 | Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem | ||
4 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung | 4 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung | ||
5 | des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des | 5 | des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des | ||
6 | Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse | 6 | Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse | ||
7 | des Jugendschutzes | 7 | des Jugendschutzes | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen | 9 | die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen | ||
10 | auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die | 10 | auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die | ||
11 | Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten | 11 | Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten | ||
12 | anderen Spiele begrenzen, | 12 | anderen Spiele begrenzen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der | 14 | Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der | ||
15 | Ausübung des Gewerbes erlassen, | 15 | Ausübung des Gewerbes erlassen, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung | 17 | für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung | ||
18 | bestimmte Anforderungen stellen an | 18 | bestimmte Anforderungen stellen an | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | die Art und Weise des Spielvorgangs, | 20 | die Art und Weise des Spielvorgangs, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | die Art des Gewinns, | 22 | die Art des Gewinns, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, | 24 | den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen | 26 | das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen | ||
27 | Spiele, | 27 | Spiele, | ||
28 | e) | 28 | e) | ||
29 | das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von | 29 | das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von | ||
30 | Spielen, | 30 | Spielen, | ||
31 | f) | 31 | f) | ||
32 | die Mindestdauer eines Spiels, | 32 | die Mindestdauer eines Spiels, | ||
33 | g) | 33 | g) | ||
34 | die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, | 34 | die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, | ||
35 | h) | 35 | h) | ||
36 | personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, | 36 | personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, | ||
37 | um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren | 37 | um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren | ||
38 | Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale, | 38 | Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale, | ||
39 | i) | 39 | i) | ||
40 | die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung | 40 | die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung | ||
41 | des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des | 41 | des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des | ||
42 | Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der | 42 | Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der | ||
43 | Unbedenklichkeitsbescheinigung, | 43 | Unbedenklichkeitsbescheinigung, | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden | 45 | Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden | ||
46 | erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel | 46 | erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel | ||
47 | veranstaltet werden soll, | 47 | veranstaltet werden soll, | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 | 49 | die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 | ||
50 | und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht | 50 | und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht | ||
51 | festlegen. | 51 | festlegen. | ||
52 | (2) Durch Rechtsverordnung können ferner | 52 | (2) Durch Rechtsverordnung können ferner | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
n | 54 | das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem | n | 54 | das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem |
55 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des | 55 | Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates | ||
56 | Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der | 56 | das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und | ||
57 | Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der | 57 | Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der | ||
58 | Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder | 58 | Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder | ||
59 | ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion | 59 | ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion | ||
60 | nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln; | 60 | nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln; | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
t | 62 | das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem | t | 62 | das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem |
63 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates | 63 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des | ||
64 | das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von | 64 | Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von | ||
65 | Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln. | 65 | Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.