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Sie können sich § 35 GewO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 2Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. 3Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
(3a) (weggefallen)
(4) 1Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. 2Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. 3Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) 1Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. 2Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) 1Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. 2Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. 3Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
1(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. 2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. 3Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | ||||
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t | 1 | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | t | 1 | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit |
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder | f | 1 | (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder |
2 | teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die | 2 | teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die | ||
3 | Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des | 3 | Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des | ||
4 | Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, | 4 | Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, | ||
5 | sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb | 5 | sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb | ||
6 | Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die | 6 | Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die | ||
7 | Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der | 7 | Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der | ||
8 | Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere | 8 | Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere | ||
9 | oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen | 9 | oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen | ||
10 | die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten | 10 | die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten | ||
11 | oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt | 11 | oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt | ||
12 | werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben | 12 | werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben | ||
13 | wird. | 13 | wird. | ||
14 | (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde | 14 | (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde | ||
15 | gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) | 15 | gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) | ||
16 | fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des | 16 | fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des | ||
17 | Gewerbebetriebes bietet. | 17 | Gewerbebetriebes bietet. | ||
18 | (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt | 18 | (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt | ||
19 | berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren | 19 | berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren | ||
20 | gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von | 20 | gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von | ||
21 | dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf | 21 | dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | die Feststellung des Sachverhalts, | 23 | die Feststellung des Sachverhalts, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die Beurteilung der Schuldfrage oder | 25 | die Beurteilung der Schuldfrage oder | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes | 27 | die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes | ||
28 | erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen | 28 | erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen | ||
29 | wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht | 29 | wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht | ||
30 | ist. | 30 | ist. | ||
31 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges | 31 | Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges | ||
32 | Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die | 32 | Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die | ||
33 | gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens | 33 | gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens | ||
34 | abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für | 34 | abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für | ||
35 | Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts | 35 | Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts | ||
36 | und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. | 36 | und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. | ||
37 | (3a) (weggefallen) | 37 | (3a) (weggefallen) | ||
38 | (4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche | 38 | (4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche | ||
39 | Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige | 39 | Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige | ||
40 | Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine | 40 | Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine | ||
41 | Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die | 41 | Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die | ||
42 | Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden | 42 | Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden | ||
43 | erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme | 43 | erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme | ||
44 | erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten | 44 | erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten | ||
45 | Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind | 45 | Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind | ||
46 | diese Stellen zu unterrichten. | 46 | diese Stellen zu unterrichten. | ||
47 | (5) (weggefallen) | 47 | (5) (weggefallen) | ||
48 | (6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines | 48 | (6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines | ||
49 | an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die | 49 | an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die | ||
50 | persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die | 50 | persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die | ||
51 | Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 | 51 | Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 | ||
52 | nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der | 52 | nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der | ||
53 | Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn | 53 | Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn | ||
54 | hierfür besondere Gründe vorliegen. | 54 | hierfür besondere Gründe vorliegen. | ||
55 | (7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine | 55 | (7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine | ||
56 | gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 | 56 | gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 | ||
57 | unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die | 57 | unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die | ||
58 | Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt | 58 | Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt | ||
59 | werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die | 59 | werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die | ||
60 | Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt | 60 | Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt | ||
61 | werden soll. | 61 | werden soll. | ||
62 | (7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der | 62 | (7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der | ||
63 | Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das | 63 | Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das | ||
64 | Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf | 64 | Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf | ||
65 | des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die | 65 | des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die | ||
66 | Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. | 66 | Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. | ||
67 | (8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder | 67 | (8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder | ||
68 | Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des | 68 | Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des | ||
69 | Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung | 69 | Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung | ||
70 | wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen | 70 | wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen | ||
71 | werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht | 71 | werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht | ||
t | 72 | für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch | t | 72 | für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden |
73 | strafgerichtliches Urteil vorsehen. | 73 | oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung | ||
74 | beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder | ||||
75 | Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen. | ||||
74 | (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, | 76 | (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, | ||
75 | auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; | 77 | auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; | ||
76 | sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | 78 | sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von | ||
77 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | 79 | Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche | ||
78 | Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | 80 | Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. |
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