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Sie können sich § 33b GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. 3Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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t | 3 | Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des | t | 3 | Union oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung |
4 | (EU) 2022/1925 Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an den | ||||
5 | bestandskräftigen Benennungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel | ||||
6 | 3 der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925 und an die Feststellung des Verstoßes | ||||
4 | Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der | 7 | gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, | ||
5 | Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder | 8 | der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche | ||
6 | des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der | 9 | handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
7 | Europäischen Union getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende | 10 | getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in | ||
8 | Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der | 11 | rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von | ||
9 | Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese | 12 | Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Diese Verpflichtung gilt | ||
10 | Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des | 13 | unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die | ||
11 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. | 14 | Arbeitsweise der Europäischen Union. |
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