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(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
(2) 1Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Aufschiebende Wirkung | Aufschiebende Wirkung | ||||
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f | 1 | (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene | f | 1 | (1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene |
2 | Verfügung | 2 | Verfügung | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 | 4 | eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 | ||
t | 5 | Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder | t | 5 | Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 |
6 | getroffen wird oder | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a | 8 | eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a | ||
8 | widerrufen oder geändert wird, | 9 | widerrufen oder geändert wird, | ||
9 | oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche | 10 | oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche | ||
10 | Verfügung betrifft. | 11 | Verfügung betrifft. | ||
11 | (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 | 12 | (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 | ||
12 | getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren | 13 | getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren | ||
13 | anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise | 14 | anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise | ||
14 | ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert | 15 | ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert | ||
15 | werden. | 16 | werden. |
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