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1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | ||||
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t | 1 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | t | 1 | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte |
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte | ||||
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f | 1 | Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften | f | 1 | Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften |
2 | des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | 2 | des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der | ||
3 | Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den | 3 | Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den | ||
t | 4 | Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des | t | 4 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) |
5 | 2022/1925 betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands | ||||
5 | Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt | 6 | die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die | ||
6 | auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer | 7 | Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, | ||
7 | Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der | 8 | die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels | ||
8 | Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise | 9 | 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder | ||
9 | der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den | 10 | des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
10 | Europäischen Wirtschaftsraum abhängt. | 11 | oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt. |
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