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(1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bereichen, welche Daten und Kategorien von Daten wie zu übermitteln sind.
(2) (weggefallen)
(3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme der installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart, angeben.
(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(8) 1Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen übermitteln, soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. 2Beim Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Direktvermarktung im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten Strommengen übermitteln.
(9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Nummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln:
(12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass im Bereich der Regelenergie und von Biogas Angaben über die Beschaffung externer Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und Vermarktung von Biogas übermittelt werden.
Festlegungsbereiche | Festlegungsbereiche | ||||
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f | 1 | (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach Maßgabe von § 47d Absatz 1 und | f | 1 | (1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach Maßgabe von § 47d Absatz 1 und |
2 | § 47e sowie der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen | 2 | § 47e sowie der nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch Festlegungen | ||
3 | zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bereichen, welche Daten und | 3 | zu den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bereichen, welche Daten und | ||
4 | Kategorien von Daten wie zu übermitteln sind. | 4 | Kategorien von Daten wie zu übermitteln sind. | ||
5 | (2) (weggefallen) | 5 | (2) (weggefallen) | ||
6 | (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | 6 | (3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | ||
7 | Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt | 7 | Erzeugungseinheiten mit mehr als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt | ||
8 | installierter Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme der | 8 | installierter Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamtsumme der | ||
9 | installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten in der jeweiligen | 9 | installierten Erzeugungskapazität aller Erzeugungseinheiten in der jeweiligen | ||
10 | Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart, angeben. | 10 | Regelzone, getrennt nach Erzeugungsart, angeben. | ||
11 | (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | 11 | (4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | ||
12 | Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und | 12 | Verbrauchseinheiten von Elektrizität Angaben zu den folgenden Daten und | ||
13 | Kategorien von Daten übermitteln: | 13 | Kategorien von Daten übermitteln: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei Verbrauchseinheiten mit mehr | 15 | der geplante und ungeplante Minderverbrauch bei Verbrauchseinheiten mit mehr | ||
16 | als 25 Megawatt maximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit und | 16 | als 25 Megawatt maximaler Verbrauchskapazität je Verbrauchseinheit und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie. | 18 | die Vorhaltung und Einspeisung von Regelenergie. | ||
19 | (5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | 19 | (5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | ||
20 | Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes | 20 | Übertragungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
21 | Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | 21 | Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen auf stündlicher Basis, | 23 | die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen auf stündlicher Basis, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis, | 25 | die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung von Anlagen, die nach | 27 | die prognostizierte und die tatsächliche Einspeisung von Anlagen, die nach | ||
28 | dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis, | 28 | dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher Basis, | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verordnung zur Weiterentwicklung des | 30 | die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verordnung zur Weiterentwicklung des | ||
31 | bundesweiten Ausgleichsmechanismus getätigt wurden, auf stündlicher Basis und | 31 | bundesweiten Ausgleichsmechanismus getätigt wurden, auf stündlicher Basis und | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauktionen. | 33 | die Angebote und Ergebnisse der Regelenergieauktionen. | ||
34 | (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur | 34 | (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von Anlagen zur | ||
35 | Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt | 35 | Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als 10 Megawatt | ||
36 | installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und | 36 | installierter Erzeugungskapazität Angaben zu den folgenden Daten und | ||
37 | Kategorien von Daten übermitteln: | 37 | Kategorien von Daten übermitteln: | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und | 39 | die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare- | 41 | die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare- | ||
42 | Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden | 42 | Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden | ||
43 | Mengen. | 43 | Mengen. | ||
44 | (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den | 44 | (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Handelsplattformen für den | ||
45 | Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von | 45 | Handel mit Strom und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien von | ||
46 | Daten übermitteln: | 46 | Daten übermitteln: | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wurden, | 48 | die Angebote, die auf den Plattformen getätigt wurden, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | die Handelsergebnisse und | 50 | die Handelsergebnisse und | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | die außerbörslichen, nicht standardisierten Handelsgeschäfte, bei denen die | 52 | die außerbörslichen, nicht standardisierten Handelsgeschäfte, bei denen die | ||
53 | Vertragspartner individuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte), | 53 | Vertragspartner individuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-Geschäfte), | ||
54 | deren geld- und warenmäßige Besicherung (Clearing) über die Handelsplattform | 54 | deren geld- und warenmäßige Besicherung (Clearing) über die Handelsplattform | ||
55 | erfolgt. | 55 | erfolgt. | ||
56 | (8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne | 56 | (8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne | ||
57 | des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, | 57 | des § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom handeln, | ||
58 | Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen übermitteln, | 58 | Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1 genannten Transaktionen übermitteln, | ||
59 | soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel | 59 | soweit diese Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim Handel | ||
60 | mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch | 60 | mit Strom aus erneuerbaren Energien kann die Markttransparenzstelle auch | ||
61 | festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Direktvermarktung | 61 | festlegen, dass Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Direktvermarktung | ||
62 | im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den | 62 | im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie zu den | ||
63 | danach gehandelten Strommengen übermitteln. | 63 | danach gehandelten Strommengen übermitteln. | ||
64 | (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § | 64 | (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Großhändler im Sinne des § | ||
65 | 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu | 65 | 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas handeln, Angaben zu | ||
66 | den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | 66 | den folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | die Grenzübergangsmengen und -preise und einen Abgleich von Import- und | 68 | die Grenzübergangsmengen und -preise und einen Abgleich von Import- und | ||
69 | Exportmengen, | 69 | Exportmengen, | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erstabsatzpreise, | 71 | die im Inland geförderten Gasmengen und ihre Erstabsatzpreise, | ||
72 | 3. | 72 | 3. | ||
73 | die Importverträge (Grenzübergangsverträge), | 73 | die Importverträge (Grenzübergangsverträge), | ||
74 | 4. | 74 | 4. | ||
75 | die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe im Bereich der Verteilung, | 75 | die Liefermengen getrennt nach Distributionsstufe im Bereich der Verteilung, | ||
76 | 5. | 76 | 5. | ||
77 | die getätigten Transaktionen mit Großhandelskunden und | 77 | die getätigten Transaktionen mit Großhandelskunden und | ||
78 | Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen | 78 | Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen | ||
79 | für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von Gasversorgungsverträgen und | 79 | für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rahmen von Gasversorgungsverträgen und | ||
80 | Energiederivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes, die auf Gas | 80 | Energiederivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes, die auf Gas | ||
81 | bezogen sind, einschließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, | 81 | bezogen sind, einschließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, | ||
82 | Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und Transaktionspreisen, | 82 | Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen und Transaktionspreisen, | ||
83 | 6. | 83 | 6. | ||
84 | die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktionen, | 84 | die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauktionen, | ||
85 | 7. | 85 | 7. | ||
86 | die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge und | 86 | die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferverträge und | ||
87 | 8. | 87 | 8. | ||
88 | die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt | 88 | die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt | ||
89 | werden. | 89 | werden. | ||
90 | (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | 90 | (10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass Betreiber von | ||
91 | Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes | 91 | Fernleitungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
92 | Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | 92 | Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten übermitteln: | ||
93 | 1. | 93 | 1. | ||
94 | die bestehenden Kapazitätsverträge, | 94 | die bestehenden Kapazitätsverträge, | ||
95 | 2. | 95 | 2. | ||
96 | die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über Lastflusszusagen und | 96 | die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über Lastflusszusagen und | ||
97 | 3. | 97 | 3. | ||
98 | die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen über Lastflusszusagen. | 98 | die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibungen über Lastflusszusagen. | ||
99 | (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass | 99 | (11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass | ||
t | 100 | Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 Nummer 11 der | t | 100 | Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 26a des |
101 | Gasnetzzugangsverordnung Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten | 101 | Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten | ||
102 | übermitteln: | 102 | übermitteln: | ||
103 | 1. | 103 | 1. | ||
104 | die bestehenden Regelenergieverträge, | 104 | die bestehenden Regelenergieverträge, | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauktionen und -ausschreibungen, | 106 | die Angebote und Ergebnisse von Regelenergieauktionen und -ausschreibungen, | ||
107 | 3. | 107 | 3. | ||
108 | die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen und | 108 | die getätigten Transaktionen an Handelsplattformen und | ||
109 | 4. | 109 | 4. | ||
110 | die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt | 110 | die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als OTC-Geschäfte durchgeführt | ||
111 | werden. | 111 | werden. | ||
112 | (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass im Bereich der | 112 | (12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, dass im Bereich der | ||
113 | Regelenergie und von Biogas Angaben über die Beschaffung externer | 113 | Regelenergie und von Biogas Angaben über die Beschaffung externer | ||
114 | Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und | 114 | Regelenergie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die Einspeisung und | ||
115 | Vermarktung von Biogas übermittelt werden. | 115 | Vermarktung von Biogas übermittelt werden. |
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