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Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | ||||
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t | 1 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | t | 1 | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht |
Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht | ||||
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f | 1 | (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für | f | 1 | (1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für |
n | 2 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder | n | 2 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere |
3 | mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von | 3 | Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder | ||
4 | Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass | 4 | gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und | ||
5 | ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, | 5 | zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen | ||
6 | nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird vermutet, dass ein Anbieter | 6 | und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen | ||
7 | einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem | 7 | besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | ||
8 | Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm | 8 | Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen | ||
9 | zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen | 9 | Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu | ||
10 | Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die | 10 | Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise | ||
11 | gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden. | 11 | abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht | ||
12 | bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von | ||||
13 | Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des | ||||
14 | Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den | ||||
15 | verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig | ||||
16 | besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt | ||||
17 | werden. | ||||
18 | (1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass | ||||
19 | ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen | ||||
20 | ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die | ||||
21 | Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine | ||||
22 | unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 | ||||
23 | darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten | ||||
24 | bislang nicht eröffnet ist. | ||||
12 | (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für | 25 | (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für | ||
13 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen | 26 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen | ||
14 | abhängigen Unternehmen. | 27 | abhängigen Unternehmen. | ||
15 | (3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener | 28 | (3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener | ||
16 | Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber | 29 | Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber | ||
17 | unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung | 30 | unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung | ||
18 | im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen | 31 | im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen | ||
19 | 1. | 32 | 1. | ||
20 | Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und | 33 | Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und | ||
21 | Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder | 34 | Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder | ||
22 | 2. | 35 | 2. | ||
23 | andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter | 36 | andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter | ||
24 | Einstandspreis oder | 37 | Einstandspreis oder | ||
25 | 3. | 38 | 3. | ||
26 | von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten | 39 | von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten | ||
27 | Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, | 40 | Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, | ||
28 | für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt | 41 | für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt | ||
29 | anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. | 42 | anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. | ||
30 | Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit | 43 | Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit | ||
31 | überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die | 44 | überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die | ||
32 | Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im | 45 | Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im | ||
33 | Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende | 46 | Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende | ||
34 | Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte | 47 | Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte | ||
35 | Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten | 48 | Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten | ||
36 | von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es | 49 | von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es | ||
37 | geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim | 50 | geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim | ||
38 | Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar | 51 | Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar | ||
39 | schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur | 52 | schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur | ||
40 | Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige | 53 | Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige | ||
41 | Behinderung vor. | 54 | Behinderung vor. | ||
t | t | 55 | (3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, | ||
56 | wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § | ||||
57 | 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch | ||||
58 | Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der | ||||
59 | Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird. | ||||
42 | (4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der | 60 | (4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der | ||
43 | Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 | 61 | Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 | ||
44 | ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen | 62 | ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen | ||
45 | und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich | 63 | und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich | ||
46 | aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband | 64 | aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband | ||
47 | nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber | 65 | nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber | ||
48 | leicht möglich und zumutbar ist. | 66 | leicht möglich und zumutbar ist. | ||
49 | (5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften | 67 | (5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften | ||
50 | dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine | 68 | dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine | ||
51 | sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer | 69 | sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer | ||
52 | unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. | 70 | unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. | ||
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