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Untersuchungsgrundsatz | Akteneinsicht | ||||
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t | 1 | (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. | t | 1 | (1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten |
2 | (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler | 2 | Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die | ||
3 | beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, | 3 | Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften | ||
4 | ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und | 4 | erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt | ||
5 | Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. | 5 | entsprechend. | ||
6 | (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb | 6 | (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit | ||
7 | einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, | 7 | Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung | ||
8 | Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie | 8 | eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die | ||
9 | andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage | 9 | ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, | ||
10 | der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel | 10 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten | ||
11 | entschieden werden. | 11 | ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese | ||
12 | (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 6 oder die Anordnung nach § 59 | 12 | Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr | ||
13 | Absatz 7 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die | 13 | Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von | ||
14 | tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 der | 14 | Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, | ||
15 | Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht | 15 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt | ||
16 | erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass kleine oder mittlere Unternehmen | 16 | wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss | ||
17 | von Unternehmen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare | 17 | anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel | ||
18 | Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. | 18 | ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach | ||
19 | Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die | ||||
20 | Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung | ||||
21 | überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz | ||||
22 | 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. | ||||
23 | (3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht | ||||
24 | nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang | ||||
25 | gewähren. |
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