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Nichtzulassungsbeschwerde | Untersuchungsgrundsatz | ||||
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t | 1 | Nichtzulassungsbeschwerde | t | 1 | Untersuchungsgrundsatz |
Nichtzulassungsbeschwerde | Untersuchungsgrundsatz | ||||
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t | 1 | (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch | t | 1 | (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. |
2 | Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. | 2 | (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler | ||
3 | (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof | 3 | beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, | ||
4 | durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche | 4 | ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und | ||
5 | Verhandlung ergehen. | 5 | Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. | ||
6 | (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat | 6 | (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb | ||
7 | schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit | 7 | einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, | ||
8 | der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. | 8 | Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie | ||
9 | (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Absatz 1 und 2, § 66 | 9 | andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage | ||
10 | Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nummer 2 dieses | 10 | der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel | ||
11 | Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die | 11 | entschieden werden. | ||
12 | Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen | 12 | (4) Wird die Anforderung nach § 59 Absatz 5 oder die Anordnung nach § 59a | ||
13 | Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen | 13 | Absatz 4 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die | ||
14 | ist das Beschwerdegericht zuständig. | 14 | tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Absatz 1 der | ||
15 | (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung | 15 | Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftmachung ist nicht | ||
16 | des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des | 16 | erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass Unternehmen von Unternehmen in der | ||
17 | Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so | 17 | Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten | ||
18 | beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der | 18 | nicht bestehen. | ||
19 | Beschwerdefrist. | 19 | (5) Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren nach § 73 Absatz 5 eine | ||
20 | Stellungnahme der Monopolkommission einholen. |
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