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Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr anzuwenden. | f | 1 | (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr anzuwenden. |
2 | (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, | 2 | (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, | ||
3 | einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am | 3 | einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am | ||
4 | 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende | 4 | 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende | ||
5 | geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. | 5 | geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. | ||
6 | (3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf | 6 | (3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf | ||
7 | Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden | 7 | Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden | ||
8 | sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach | 8 | sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach | ||
9 | § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 | 9 | § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 | ||
10 | entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen | 10 | entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen | ||
11 | eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen | 11 | eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen | ||
12 | eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht | 12 | eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht | ||
13 | verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der | 13 | verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der | ||
14 | Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 | 14 | Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 | ||
15 | entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach | 15 | entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach | ||
16 | den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. | 16 | den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. | ||
n | 17 | (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind nur in Rechtsstreiten | n | 17 | (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom |
18 | Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten | ||||
18 | anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. | 19 | anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. | ||
19 | (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes | 20 | (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes | ||
20 | über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder | 21 | über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder | ||
21 | Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 | 22 | Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 | ||
22 | erfolgt. War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die | 23 | erfolgt. War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die | ||
23 | Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. | 24 | Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. | ||
24 | (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. | 25 | (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. | ||
25 | Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. | 26 | Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. | ||
26 | (7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. | 27 | (7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. | ||
27 | März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen | 28 | März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen | ||
28 | ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist | 29 | ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist | ||
29 | nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 | 30 | nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 | ||
30 | Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 | 31 | Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das | 33 | die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das | ||
33 | Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die | 34 | Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die | ||
34 | Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, | 35 | Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, | ||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder | 37 | die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder | ||
37 | 3. | 38 | 3. | ||
38 | der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. | 39 | der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. | ||
t | 39 | (8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 | t | 40 | (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht |
40 | nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße | 41 | anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach | ||
41 | Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über | 42 | § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. | ||
42 | Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. | 43 | (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im | ||
44 | Krankenhausbereich, soweit | ||||
45 | 1. | ||||
46 | der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren | ||||
47 | Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum | ||||
48 | Gegenstand hat, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften | ||||
51 | entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 | ||||
52 | Buchstabe a der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung bestätigt hat, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a | ||||
55 | Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 | ||||
56 | Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in einem | ||||
57 | Auszahlungsbescheid nach § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung | ||||
58 | festgestellt wurde und | ||||
59 | 4. | ||||
60 | der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen wird. | ||||
61 | Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach | ||||
62 | Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 | ||||
63 | Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für | ||||
64 | die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser | ||||
65 | Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können | ||||
66 | Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. |
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