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Sie können sich § 123 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
(5) 1Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. 2Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. 3§ 125 bleibt unberührt.
Zwingende Ausschlussgründe | Zwingende Ausschlussgründe | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des | f | 1 | (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des |
2 | Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass | 2 | Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass | ||
3 | eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, | 3 | eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, | ||
4 | rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 | 4 | rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 | ||
5 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist | 5 | des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist | ||
6 | wegen einer Straftat nach: | 6 | wegen einer Straftat nach: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des | 8 | § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des | ||
9 | Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des | 9 | Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des | ||
10 | Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), | 10 | Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der | 12 | § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der | ||
13 | Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung | 13 | Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung | ||
14 | finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder | 14 | finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder | ||
15 | teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § | 15 | teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § | ||
16 | 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, | 16 | 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
t | 18 | § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig | t | 18 | § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), |
19 | erlangter Vermögenswerte), | ||||
20 | 4. | 19 | 4. | ||
21 | § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den | 20 | § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den | ||
22 | Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der | 21 | Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der | ||
23 | Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | 22 | Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | ||
24 | 5. | 23 | 5. | ||
25 | § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat | 24 | § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat | ||
26 | gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von | 25 | gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von | ||
27 | der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | 26 | der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, | ||
28 | 6. | 27 | 6. | ||
29 | § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen | 28 | § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen | ||
30 | Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung | 29 | Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung | ||
31 | im Gesundheitswesen), | 30 | im Gesundheitswesen), | ||
32 | 7. | 31 | 7. | ||
33 | § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von | 32 | § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von | ||
34 | Mandatsträgern), | 33 | Mandatsträgern), | ||
35 | 8. | 34 | 8. | ||
36 | den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), | 35 | den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), | ||
37 | jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und | 36 | jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und | ||
38 | internationale Bedienstete), | 37 | internationale Bedienstete), | ||
39 | 9. | 38 | 9. | ||
40 | Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung | 39 | Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung | ||
41 | (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem | 40 | (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem | ||
42 | Geschäftsverkehr) oder | 41 | Geschäftsverkehr) oder | ||
43 | 10. | 42 | 10. | ||
44 | den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches | 43 | den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches | ||
45 | (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, | 44 | (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, | ||
46 | Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). | 45 | Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). | ||
47 | (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des | 46 | (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des | ||
48 | Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach | 47 | Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach | ||
49 | den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. | 48 | den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. | ||
50 | (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem | 49 | (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem | ||
51 | Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des | 50 | Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des | ||
52 | Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung | 51 | Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung | ||
53 | der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in | 52 | der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in | ||
54 | leitender Stellung. | 53 | leitender Stellung. | ||
55 | (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des | 54 | (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des | ||
56 | Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn | 55 | Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn | ||
57 | 1. | 56 | 1. | ||
58 | das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder | 57 | das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder | ||
59 | Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine | 58 | Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine | ||
60 | rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung | 59 | rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung | ||
61 | festgestellt wurde oder | 60 | festgestellt wurde oder | ||
62 | 2. | 61 | 2. | ||
63 | die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung | 62 | die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung | ||
64 | einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. | 63 | einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. | ||
65 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen | 64 | Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen | ||
66 | dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur | 65 | dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur | ||
67 | Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung | 66 | Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung | ||
68 | einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. | 67 | einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. | ||
69 | (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies | 68 | (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies | ||
70 | aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem | 69 | aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem | ||
71 | Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus | 70 | Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus | ||
72 | zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss | 71 | zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss | ||
73 | offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. | 72 | offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. |
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