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Sie können sich § 73 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. 2Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) 1Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. 2Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) 1Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. 2Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. 3Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) 1Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. 2§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
Zulässigkeit, Zuständigkeit | Zulässigkeit, Zuständigkeit | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit, Zuständigkeit | t | 1 | Zulässigkeit, Zuständigkeit |
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f | 1 | (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann | f | 1 | (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann |
2 | auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. | 2 | auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. | ||
3 | (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde | 3 | (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde | ||
4 | Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, | 4 | Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, | ||
5 | durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem | 5 | durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem | ||
6 | Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten | 6 | Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten | ||
7 | verletzt zu sein. | 7 | verletzt zu sein. | ||
8 | (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten | 8 | (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten | ||
9 | Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller | 9 | Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller | ||
10 | ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die | 10 | ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die | ||
11 | Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund | 11 | Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund | ||
12 | in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann | 12 | in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann | ||
13 | einer Ablehnung gleichzuachten. | 13 | einer Ablehnung gleichzuachten. | ||
14 | (4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde | 14 | (4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde | ||
15 | zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz | 15 | zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz | ||
16 | des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn | 16 | des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn | ||
17 | sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft | 17 | sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft | ||
18 | und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für | 18 | und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für | ||
19 | Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die | 19 | Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die | ||
20 | freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches | 20 | freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches | ||
21 | Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes. | 21 | Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes. | ||
22 | (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und | 22 | (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und | ||
23 | letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des | 23 | letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des | ||
24 | Bundeskartellamts | 24 | Bundeskartellamts | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
t | 26 | nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3, | t | 26 | nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages |
27 | über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3, | ||||
27 | 2. | 28 | 2. | ||
28 | nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne | 29 | nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne | ||
29 | des § 19a angewendet werden, | 30 | des § 19a angewendet werden, | ||
30 | jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen. | 31 | jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen. |
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