entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2
4
Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342f Absatz 2
5
Nummer 2 Buchstabe a einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder
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nicht vollständig erstellt oder
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2.
8
entgegen § 342n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen
9
Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
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rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht.
11
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
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zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
13
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
14
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
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