§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine
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Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß
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natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die
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anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der
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Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich
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in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf
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es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
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haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
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