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Prüfungsausschuss | Prüfungsausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die | f | 1 | (1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die |
2 | keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 | 2 | keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 | ||
3 | Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen | 3 | Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen | ||
4 | Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere | 4 | Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere | ||
5 | mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben | 5 | mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben | ||
6 | befasst. Dies gilt nicht für | 6 | befasst. Dies gilt nicht für | ||
7 | 1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in | 7 | 1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in | ||
8 | der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Absatz 1 des | 8 | der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Absatz 1 des | ||
9 | Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert | 9 | Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert | ||
10 | sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | 10 | sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | ||
11 | wird; | 11 | wird; | ||
12 | 2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im | 12 | 2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im | ||
13 | Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von | 13 | Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von | ||
14 | Schuldtiteln im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des | 14 | Schuldtiteln im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des | ||
15 | Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 | 15 | Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 | ||
16 | Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung | 16 | Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung | ||
17 | eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments | 17 | eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments | ||
18 | und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot | 18 | und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot | ||
19 | von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt | 19 | von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt | ||
20 | zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | 20 | zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | ||
21 | vom 30.6.2017, S. 12) besteht; | 21 | vom 30.6.2017, S. 12) besteht; | ||
22 | 3. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. | 22 | 3. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. | ||
23 | (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu | 23 | (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu | ||
24 | wählen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das | 24 | wählen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das | ||
25 | Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, darunter | 25 | Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, darunter | ||
26 | der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied muss über | 26 | der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied muss über | ||
27 | Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. | 27 | Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. | ||
28 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung | 28 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung | ||
t | 29 | betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 5, § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz | t | 29 | betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 8, § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz |
30 | 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 30 | 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | ||
31 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 31 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
32 | Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 | 32 | Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 | ||
33 | Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das | 33 | Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das | ||
34 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne | 34 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne | ||
35 | des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 | 35 | des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 | ||
36 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das | 36 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das | ||
37 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | 37 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||
38 | 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der | 38 | 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der | ||
39 | Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die | 39 | Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die | ||
40 | Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich | 40 | Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich | ||
41 | zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das | 41 | zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das | ||
42 | Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges | 42 | Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges | ||
43 | landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist. | 43 | landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist. |
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