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Sie können sich § 25 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.
(2) 1Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. 2Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
(4) 1Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Ermittlungen | Ermittlungen | ||||
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t | 1 | (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, | t | 1 | (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, |
2 | ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, | 2 | krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein | ||
3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die | 3 | Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das | ||
4 | erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, | 4 | Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, | ||
5 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. | 5 | Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das | ||
6 | Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder | ||||
7 | anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der | ||||
8 | spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. | ||||
6 | (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 | 9 | (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 | ||
7 | Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im | 10 | Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im | ||
8 | Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare | 11 | Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare | ||
9 | Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, | 12 | Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, | ||
10 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte | 13 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte | ||
11 | Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung | 14 | Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung | ||
12 | der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht | 15 | der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht | ||
13 | oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender | 16 | oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender | ||
14 | Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet. | 17 | Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet. | ||
15 | (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt | 18 | (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt | ||
16 | vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, | 19 | vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, | ||
17 | 1. | 20 | 1. | ||
18 | Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu | 21 | Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu | ||
19 | lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, | 22 | lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, | ||
20 | Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut | 23 | Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut | ||
21 | und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie | 24 | und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie | ||
22 | 2. | 25 | 2. | ||
23 | das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. | 26 | das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. | ||
24 | Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung | 27 | Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung | ||
25 | erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § | 28 | erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § | ||
26 | 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig | 29 | 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig | ||
27 | ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur | 30 | ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur | ||
28 | für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. | 31 | für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. | ||
29 | (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist | 32 | (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist | ||
30 | vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen | 33 | vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen | ||
31 | zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber | 34 | zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber | ||
32 | die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für | 35 | die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für | ||
33 | erforderlich gehalten wird. | 36 | erforderlich gehalten wird. | ||
34 | (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | 37 | (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | ||
35 | des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | 38 | des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | ||
36 | Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 39 | Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
37 | Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. | 40 | Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. |
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