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Sie können sich § 19 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 2Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
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f | 1 | (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. | f | 1 | (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. |
2 | (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die | 2 | (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die | ||
3 | bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung | 3 | bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung | ||
4 | des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen | 4 | des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen | ||
5 | überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von | 5 | überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von | ||
6 | Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen | 6 | Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen | ||
7 | wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und | 7 | wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und | ||
8 | Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 | 8 | Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 | ||
9 | bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den | 9 | bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den | ||
10 | Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. | 10 | Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. | ||
t | 11 | (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich | t | 11 | (3) Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich |
12 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | 12 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | ||
13 | entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden | 13 | entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden | ||
14 | Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich | 14 | Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich | ||
15 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | 15 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |
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