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Antrag des Schuldners | Antrag des Schuldners | ||||
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f | 1 | (1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der | f | 1 | (1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der |
2 | mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. | 2 | mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. | ||
3 | Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen | 3 | Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen | ||
4 | nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem | 4 | nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem | ||
5 | Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 | 5 | Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 | ||
6 | Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der | 6 | Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der | ||
7 | Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern. | 7 | Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern. | ||
t | 8 | (2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine | t | 8 | (2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser |
9 | pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren | 9 | seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an | ||
10 | Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der | 10 | deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach | ||
11 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu | 11 | der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht | ||
12 | bestimmenden Treuhänder abtritt. | 12 | zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines | ||
13 | nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal | ||||
14 | Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem | ||||
15 | erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende | ||||
16 | Abtretungserklärung beizufügen. | ||||
13 | (3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die | 17 | (3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die | ||
14 | Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden. | 18 | Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden. | ||
15 | (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum | 19 | (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum | ||
16 | Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. | 20 | Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. |
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