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(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
(2) 1Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. 3Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. 4Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. 5Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
Vorschlagsberechtigte Verbände | Vorschlagsberechtigte Verbände | ||||
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t | 1 | Vorschlagsberechtigte Verbände | t | 1 | Vorschlagsberechtigte Verbände |
Vorschlagsberechtigte Verbände | Vorschlagsberechtigte Verbände | ||||
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f | 1 | (1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden | f | 1 | (1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden |
2 | Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen | 2 | Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen | ||
3 | Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt: | 3 | Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | für die Kreise der Kunst durchDeutscher Kulturrat,Bund Deutscher | 5 | für die Kreise der Kunst durchDeutscher Kulturrat,Bund Deutscher | ||
6 | Kunsterzieher e. V.,Künstlergilde e. V.,Bund Deutscher Grafik-Designer, | 6 | Kunsterzieher e. V.,Künstlergilde e. V.,Bund Deutscher Grafik-Designer, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für die Kreise der Literatur durchVerband deutscher Schriftsteller,Freier | 8 | für die Kreise der Literatur durchVerband deutscher Schriftsteller,Freier | ||
9 | Deutscher Autorenverband,Deutscher Autorenverband e. V.,PEN-Zentrum, | 9 | Deutscher Autorenverband,Deutscher Autorenverband e. V.,PEN-Zentrum, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durchBörsenverein des | 11 | für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durchBörsenverein des | ||
12 | Deutschen Buchhandels e. V.,Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,Bundesverband | 12 | Deutschen Buchhandels e. V.,Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,Bundesverband | ||
13 | Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e. V.,Bundesverband | 13 | Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e. V.,Bundesverband | ||
14 | Deutscher Zeitungsverleger e. V.,Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. | 14 | Deutscher Zeitungsverleger e. V.,Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. | ||
15 | V.,Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. - | 15 | V.,Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. - | ||
16 | Verlegerausschuss,Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im | 16 | Verlegerausschuss,Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im | ||
17 | Börsenverein des Deutschen Buchhandels, | 17 | Börsenverein des Deutschen Buchhandels, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
n | 19 | für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien | n | 19 | für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten |
20 | durchBundesverband Video,Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. | 20 | durchBundesverband Video,Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. | ||
21 | V.,Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V.,Bundesverband | 21 | V.,Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V.,Bundesverband | ||
22 | Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,Deutscher | 22 | Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,Deutscher | ||
23 | Multimedia Verband e. V.,Electronic Commerce Organisation e. V.,Verband der | 23 | Multimedia Verband e. V.,Electronic Commerce Organisation e. V.,Verband der | ||
24 | Deutschen Automatenindustrie e. V.,IVD Interessengemeinschaft der Videothekare | 24 | Deutschen Automatenindustrie e. V.,IVD Interessengemeinschaft der Videothekare | ||
25 | Deutschlands e. V., | 25 | Deutschlands e. V., | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe | 27 | für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe | ||
28 | durchBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,Deutscher | 28 | durchBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,Deutscher | ||
29 | Bundesjugendring,Deutsche Sportjugend,Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und | 29 | Bundesjugendring,Deutsche Sportjugend,Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und | ||
30 | Jugendschutz (BAJ) e. V., | 30 | Jugendschutz (BAJ) e. V., | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchDeutscher | 32 | für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchDeutscher | ||
33 | Landkreistag,Deutscher Städtetag,Deutscher Städte- und Gemeindebund, | 33 | Landkreistag,Deutscher Städtetag,Deutscher Städte- und Gemeindebund, | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | für die Kreise der Lehrerschaft durchGewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft | 35 | für die Kreise der Lehrerschaft durchGewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft | ||
36 | im Deutschen Gewerkschaftsbund,Deutscher Lehrerverband,Verband Bildung und | 36 | im Deutschen Gewerkschaftsbund,Deutscher Lehrerverband,Verband Bildung und | ||
37 | Erziehung,Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und | 37 | Erziehung,Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des | 39 | für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des | ||
40 | öffentlichen Rechts durchBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der | 40 | öffentlichen Rechts durchBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der | ||
41 | Bundesrepublik Deutschland,Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches | 41 | Bundesrepublik Deutschland,Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches | ||
42 | Büro in Berlin,Zentralrat der Juden in Deutschland. | 42 | Büro in Berlin,Zentralrat der Juden in Deutschland. | ||
43 | Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin | 43 | Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin | ||
44 | oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein | 44 | oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein | ||
45 | stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten | 45 | stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten | ||
46 | Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für | 46 | Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für | ||
47 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer | 47 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer | ||
48 | aus. | 48 | aus. | ||
49 | (2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder | 49 | (2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder | ||
50 | Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch | 50 | Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch | ||
51 | namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das | 51 | namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Das | ||
52 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar | 52 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar | ||
53 | jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige | 53 | jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige | ||
54 | Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen | 54 | Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen | ||
55 | hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen | 55 | hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen | ||
56 | Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden | 56 | Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden | ||
57 | Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes | 57 | Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes | ||
58 | verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten | 58 | verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten | ||
59 | lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer | 59 | lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer | ||
60 | Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag | 60 | Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag | ||
61 | einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter | 61 | einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter | ||
t | 62 | Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für | t | 62 | Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Prüfstelle für jugendgefährdende |
63 | jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge der | 63 | Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer | ||
64 | innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht | 64 | Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann | ||
65 | ausreichen, kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und | 65 | das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere | ||
66 | Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende | 66 | Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder | ||
67 | Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend. | 67 | Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend. |
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