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Sie können sich § 24b JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. 2Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor. 3„jugendschutz.net“ unterrichtet die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzungen nach Satz 2. 4Im Rahmen der Prüfung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.
(2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen Bereich konkretisieren und die Leitlinie
(3) 1Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. 2Trifft der Diensteanbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale den Diensteanbieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe auf.
(4) 1Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. 2Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5) Hat eine nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine Pflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1 ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundeszentrale auf die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt.
Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen | Befugnisse und Verfahren | ||||
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t | 1 | Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen | t | 1 | Befugnisse und Verfahren |
Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen | Befugnisse und Verfahren | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung | n | 1 | (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale- |
2 | und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1 zu | 2 | Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der | ||
3 | treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und | 3 | ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der | ||
4 | Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse. | ||||
5 | (2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den | ||||
4 | Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste | 6 | Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen | ||
5 | Einschätzungen der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor. | 7 | der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor | ||
6 | „jugendschutz.net“ unterrichtet die Bundeszentrale über seine ersten | 8 | und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen | ||
7 | Einschätzungen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 1 | 9 | ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes | ||
8 | berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen | 10 | berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen | ||
9 | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. | 11 | Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. | ||
t | 10 | (2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24a Absatz 1 erfüllen, indem | t | ||
11 | er in einer Leitlinie Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die | ||||
12 | Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen Bereich konkretisieren und | ||||
13 | die Leitlinie | ||||
14 | 1. | ||||
15 | mit einer nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | ||||
16 | anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle, bei der der | ||||
17 | Diensteanbieter Mitglied ist, vereinbart wurde, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | der Bundeszentrale zur Beurteilung der Angemessenheit gemäß § 24a Absatz 1 | ||||
20 | vorgelegt wurde und | ||||
21 | 3. | ||||
22 | nach Bestätigung der Angemessenheit durch die Bundeszentrale veröffentlicht | ||||
23 | wurde (§ 24c Absatz 2). | ||||
24 | (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder | 12 | (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur | ||
25 | nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen hat, gibt | 13 | unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
26 | sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen | 14 | 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und | ||
27 | Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach Abschluss der | 15 | berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter | ||
28 | Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, fordert die | 16 | auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, | ||
29 | Bundeszentrale den Diensteanbieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe | 17 | so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung | ||
30 | auf. | 18 | auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen. | ||
31 | (4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 | 19 | (4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der | ||
32 | innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die | 20 | gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die | ||
33 | Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 unter | 21 | erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
34 | erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt | 22 | 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor | ||
35 | die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den | 23 | der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder | ||
36 | Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme. | 24 | für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||
37 | (5) Hat eine nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | ||||
38 | anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine Pflicht des | ||||
39 | Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1 ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der | ||||
40 | Bundeszentrale auf die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums | ||||
41 | durch die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt. |
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