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Besondere Pflichten des Prüfers | Besondere Pflichten des Prüfers | ||||
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t | 1 | Besondere Pflichten des Prüfers | t | 1 | Besondere Pflichten des Prüfers |
Besondere Pflichten des Prüfers | Besondere Pflichten des Prüfers | ||||
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n | 1 | (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat | n | 1 | (1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses |
2 | der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei | 2 | hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. | ||
3 | der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das | 3 | Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob | ||
4 | Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: | 4 | das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der | 6 | die Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der | ||
7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, | 7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, | ||
8 | 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 | 8 | 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 | ||
9 | Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | 9 | Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | ||
10 | 24a Absatz 5, sowie | 10 | 24a Absatz 5, sowie | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Anforderungen | 12 | die Anforderungen | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer | 14 | nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer | ||
15 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, | 15 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, | ||
16 | 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit | 16 | 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit | ||
17 | einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung | 17 | einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung | ||
18 | mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 | 18 | mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 | ||
19 | Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, | 19 | Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, | ||
20 | § 26a, nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer | 20 | § 26a, nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer | ||
21 | Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer | 21 | Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer | ||
22 | Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit | 22 | Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit | ||
23 | einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, | 23 | einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, | 25 | nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 | 27 | nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 | ||
28 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 | 28 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 | ||
29 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | 29 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | ||
30 | d) | 30 | d) | ||
31 | nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | 31 | nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | ||
32 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den | 32 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den | ||
n | 33 | Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbindung mit | n | 33 | Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in |
34 | einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, | 34 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, | ||
35 | e) | 35 | e) | ||
36 | nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den | 36 | nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den | ||
37 | Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | 37 | Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | ||
38 | Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz | 38 | Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz | ||
39 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, | 39 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, | ||
40 | f) | 40 | f) | ||
41 | nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der Europäischen | 41 | nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der Europäischen | ||
42 | Kommission erlassener darauf basierender technischer Regulierungs- und | 42 | Kommission erlassener darauf basierender technischer Regulierungs- und | ||
43 | Durchführungsstandards, | 43 | Durchführungsstandards, | ||
44 | g) | 44 | g) | ||
45 | nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 | 45 | nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 | ||
46 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die | 46 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die | ||
47 | Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie | 47 | Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie | ||
48 | zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), | 48 | zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), | ||
49 | h) | 49 | h) | ||
50 | nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel | 50 | nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel | ||
51 | 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen | 51 | 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen | ||
52 | Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei | 52 | Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei | ||
53 | Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der | 53 | Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der | ||
54 | Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der | 54 | Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der | ||
55 | Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | 55 | Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | ||
56 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), | 56 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), | ||
57 | i) | 57 | i) | ||
58 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und | 58 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und | ||
59 | j) | 59 | j) | ||
60 | nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel | 60 | nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel | ||
61 | 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402. | 61 | 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402. | ||
62 | Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den | 62 | Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den | ||
63 | Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils | 63 | Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils | ||
64 | geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § | 64 | geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § | ||
65 | 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der | 65 | 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der | ||
66 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten | 66 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten | ||
67 | Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem | 67 | Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem | ||
68 | Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom | 68 | Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom | ||
69 | Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts | 69 | Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts | ||
70 | nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung | 70 | nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung | ||
71 | des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § | 71 | des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § | ||
72 | 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet | 72 | 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet | ||
73 | worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen | 73 | worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen | ||
74 | Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, | 74 | Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, | ||
75 | hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach | 75 | hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach | ||
76 | § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und | 76 | § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und | ||
77 | Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht | 77 | Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht | ||
78 | aufzunehmen. | 78 | aufzunehmen. | ||
79 | (1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz | 79 | (1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz | ||
80 | 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie | 80 | 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie | ||
81 | Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) | 81 | Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) | ||
82 | Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien | 82 | Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien | ||
83 | mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die | 83 | mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die | ||
84 | Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den | 84 | Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den | ||
85 | Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach | 85 | Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach | ||
86 | Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | 86 | Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | ||
87 | sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards | 87 | sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards | ||
88 | eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss | 88 | eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss | ||
89 | einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben | 89 | einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben | ||
90 | zu erstellen ist. | 90 | zu erstellen ist. | ||
91 | (1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist | 91 | (1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist | ||
92 | auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 | 92 | auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 | ||
93 | Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den | 93 | Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den | ||
94 | gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen | 94 | gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen | ||
95 | Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Bei der Prüfung | 95 | Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Bei der Prüfung | ||
96 | des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer | 96 | des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer | ||
97 | nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, | 97 | nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, | ||
98 | bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die | 98 | bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die | ||
99 | Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. | 99 | Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. | ||
100 | 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission | 100 | 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission | ||
101 | erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten | 101 | erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten | ||
102 | sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss | 102 | sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss | ||
103 | eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu | 103 | eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu | ||
104 | erstellen ist. | 104 | erstellen ist. | ||
105 | (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen | 105 | (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen | ||
106 | nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem | 106 | nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem | ||
107 | Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu | 107 | Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu | ||
108 | prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) | 108 | prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) | ||
109 | Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 | 109 | Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
110 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die | 110 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die | ||
111 | Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung | 111 | Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung | ||
n | 112 | (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dem | n | 112 | (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), der Verordnung (EU) |
113 | 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des | ||||
113 | Zahlungskontengesetz nachgekommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der | 114 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. Zudem hat er die | ||
114 | Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der | 115 | Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen | ||
115 | Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des | 116 | Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. | ||
116 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und | 117 | 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über | ||
117 | bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu | 118 | Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom | ||
118 | prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und | 119 | 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne | ||
119 | Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses | 120 | des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, | ||
120 | Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des | 121 | hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 | ||
121 | Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die | 122 | Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich | ||
122 | Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § | 123 | auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in | ||
123 | 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § | 124 | Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über | ||
124 | 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Bei | 125 | Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des | ||
125 | Zentralverwahrern ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des | 126 | Stimmrechts zu erstrecken. Bei Zentralverwahrern ist auch besonders zu | ||
126 | Depotgesetzes sowie des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung | 127 | prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes sowie des § 67a Absatz 3, des § | ||
127 | mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten | 128 | 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des | ||
128 | werden. Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des | 129 | Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 | ||
129 | Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an | 130 | Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der | ||
130 | die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a | 131 | organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, | ||
131 | sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen nach den | 132 | den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über | ||
132 | Sätzen 1 bis 5 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt | 133 | die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 5 ist jeweils gesondert zu berichten; | ||
133 | entsprechend. | 134 | § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
134 | (3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | 135 | (3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
135 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | 136 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | ||
136 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | 137 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | ||
137 | rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung | 138 | rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung | ||
138 | wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die | 139 | wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die | ||
139 | Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die | 140 | Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die | ||
140 | Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende | 141 | Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende | ||
141 | Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag | 142 | Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag | ||
142 | erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen | 143 | erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen | ||
n | 143 | Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige | n | 144 | Bundesbank hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens |
145 | darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung | ||||
144 | bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine | 146 | bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße | ||
145 | ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die | 147 | Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, | ||
146 | Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 | 148 | Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch | ||
147 | bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger | 149 | in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, | ||
148 | Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des | 150 | sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt | ||
149 | Instituts bekannt werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von | 151 | werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er | ||
150 | Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. | 152 | nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt. | ||
151 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 153 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
152 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung | 154 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung | ||
153 | der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über | 155 | der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über | ||
154 | 1. | 156 | 1. | ||
155 | den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 2, | 157 | den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 2, | ||
156 | 2. | 158 | 2. | ||
157 | den Zeitpunkt ihrer Durchführung und | 159 | den Zeitpunkt ihrer Durchführung und | ||
158 | 3. | 160 | 3. | ||
t | 159 | den Inhalt der Prüfungsberichte | t | 161 | den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte |
160 | zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 162 | zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | ||
161 | erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem | 163 | erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem | ||
162 | Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße | 164 | Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße | ||
163 | Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen | 165 | Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen | ||
164 | können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | 166 | können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | ||
165 | Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann | 167 | Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann | ||
166 | bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch | 168 | bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch | ||
167 | bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding- | 169 | bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding- | ||
168 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats | 170 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats | ||
169 | einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den | 171 | einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den | ||
170 | Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei | 172 | Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei | ||
171 | nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen | 173 | nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen | ||
172 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 174 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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