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Sie können sich § 11 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt, kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen. 2Die vorübergehende Sicherstellung des Messstellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. 3Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
(3) 1Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Sie haben unverzüglich die Beschädigung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.
Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | ||||
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t | 1 | Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs | t | 1 | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen |
2 | Messstellenbetrieb |
Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | ||||
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f | 1 | (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine | f | 1 | (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine |
2 | Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu | 2 | Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu | ||
3 | stellen. | 3 | stellen. | ||
t | 4 | (2) Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des | t | 4 | (2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 |
5 | Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb | 5 | Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige | ||
6 | übernimmt, kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorübergehenden | 6 | Messstellenbetreiber | ||
7 | Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen. Die vorübergehende | 7 | 1. | ||
8 | Sicherstellung des Messstellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur | 8 | der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau | ||
9 | Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen | 9 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, | ||
10 | nach den §§ 29 bis 32. Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, | 10 | 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs | ||
11 | hat der Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des Messstellenbetriebs | 11 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht | ||
12 | das Übertragungsverfahren für die Grundzuständigkeit für den | 12 | mehr in der Lage zu sein, | ||
13 | Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme | 13 | 2. | ||
14 | nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen. | 14 | nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder | ||
15 | 3. | ||||
16 | nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt, | ||||
17 | stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle | ||||
18 | Messstellen bestmöglich sicher. | ||||
19 | (3) Auffangmessstellenbetreiber ist | ||||
20 | 1. | ||||
21 | derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen | ||||
22 | Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres | ||||
23 | Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten | ||||
24 | die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der | ||||
25 | Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen | ||||
26 | Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige | ||||
29 | Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur | ||||
30 | zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des | ||||
31 | Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten | ||||
32 | Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine | ||||
33 | Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das | ||||
34 | jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt, | ||||
35 | 3. | ||||
36 | andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit | ||||
37 | nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring- | ||||
38 | Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten | ||||
39 | intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. | ||||
40 | Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung | ||||
41 | ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, | ||||
42 | zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des | ||||
43 | nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen | ||||
44 | Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr | ||||
45 | gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben. | ||||
46 | (4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit | ||||
47 | für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 | ||||
48 | bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und | ||||
49 | 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | ||||
15 | (3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber den Verlust, die | 50 | (5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die | ||
16 | Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in | 51 | Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen | ||
17 | Textform mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädigung oder Störung | 52 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform | ||
53 | mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder | ||||
18 | der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit | 54 | Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die | ||
19 | der Messstelle wiederherzustellen. | 55 | Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen. |
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