Lade...
Lade...
Sie können sich § 23 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.
Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | t | 1 | Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway |
Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur | f | 1 | (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur |
2 | Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem | 2 | Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem | ||
3 | Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein | 3 | Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein | ||
4 | Kommunikationsnetz einbinden können: | 4 | Kommunikationsnetz einbinden können: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | moderne Messeinrichtungen, | 6 | moderne Messeinrichtungen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | 8 | Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme- | ||
9 | Kopplungsgesetz, | 9 | Kopplungsgesetz, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige | 11 | Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige | ||
12 | technische Einrichtungen und | 12 | technische Einrichtungen und | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1. | 14 | Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1. | ||
15 | (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird | 15 | (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird | ||
16 | vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz | 16 | vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz | ||
17 | 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. | 17 | 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. | ||
18 | (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 | 18 | (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 | ||
t | 19 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können. | t | 19 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.