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Sie können sich Art. 34 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut kann gegenüber der dafür verantwortlichen Person angeordnet werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 2Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 2 verbunden werden.
(2) 1Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. 2Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. 3Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.
(3) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird; Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
(4) 1Die nach Abs. 1 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zulässigerweise für andere Zwecke verarbeitet werden. 2Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs samt Geschäftszeichen zu protokollieren.
Elektronische Aufenthaltsüberwachung | Elektronische Aufenthaltsüberwachung | ||||
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t | 1 | Elektronische Aufenthaltsüberwachung | t | 1 | Elektronische Aufenthaltsüberwachung |
Elektronische Aufenthaltsüberwachung | Elektronische Aufenthaltsüberwachung | ||||
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2 | Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut kann | 2 | Rechtsgut kann durch den Richter gegenuber der dafur verantwortlichen Person | ||
3 | gegenuber der dafur verantwortlichen Person angeordnet werden, die fur eine | 3 | angeordnet werden, die fur eine elektronische Überwachung ihres | ||
4 | elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorts erforderlichen technischen | 4 | Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel standig in betriebsbereitem | ||
5 | Mittel standig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu fuhren und deren | 5 | Zustand bei sich zu fuhren und deren Funktionsfahigkeit nicht zu | ||
6 | Funktionsfahigkeit nicht zu beeintrachtigen. 2Eine Anordnung kann insbesondere | 6 | beeintrachtigen. 2Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach Art. 16 | ||
7 | mit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 2 verbunden werden. | 7 | Abs. 2 verbunden werden. 3Die Maßnahme ist zu beenden, sobald der Grund | ||
8 | hierfur entfallen ist. | ||||
8 | (2) 1Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person | 9 | (2) 1Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person | ||
9 | mitgefuhrten technischen Mittel automatisiert Daten uber deren Aufenthaltsort | 10 | mitgefuhrten technischen Mittel automatisiert Daten uber deren Aufenthaltsort | ||
10 | sowie uber etwaige Beeintrachtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. | 11 | sowie uber etwaige Beeintrachtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. | ||
n | 11 | 2Soweit es technisch moglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der | n | 12 | 2Soweit es technisch moglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb von |
12 | Wohnung der verantwortlichen Person keine uber den Umstand ihrer Anwesenheit | 13 | Wohnungen keine uber den Umstand der Anwesenheit der verantwortlichen Person | ||
13 | hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. 3Soweit dies zur Erfullung des | 14 | hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. | ||
14 | Überwachungszwecks erforderlich ist, durfen die erhobenen Daten zu einem | 15 | (3) Soweit dies zur Erfullung des Überwachungszwecks erforderlich ist, durfen | ||
15 | Bewegungsbild verbunden werden. | 16 | die erhobenen Daten auf Anordnung durch den Richter zu einem Bewegungsbild | ||
16 | (3) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 durfen nur durch den Richter angeordnet | 17 | verbunden werden. | ||
17 | werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten | ||||
18 | Personen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie | 18 | (4) 1In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie | ||
19 | einzelfallabhangig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die | 19 | einzelfallabhangig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die | ||
t | 20 | wesentlichen Grunde anzugeben. 3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur | t | 20 | wesentlichen Grunde anzugeben. 2Die Maßnahme ist auf hochstens drei Monate zu |
21 | zulassig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird; Satz 1 gilt | ||||
22 | entsprechend. 4Die Maßnahme ist auf hochstens drei Monate zu befristen und | ||||
23 | kann um jeweils langstens drei Monate verlangert werden. | 21 | befristen und kann um jeweils langstens drei Monate verlangert werden. | ||
24 | (4) 1Die nach Abs. 1 erhobenen Daten sind spatestens zwei Monate nach | 22 | (5) 1Die nach Abs. 1 erhobenen Daten sind spatestens zwei Monate nach | ||
25 | Beendigung der Maßnahme zu loschen, soweit sie nicht zulassigerweise fur | 23 | Beendigung der Maßnahme zu loschen, soweit sie nicht zulassigerweise fur | ||
26 | andere Zwecke verarbeitet werden. 2Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die | 24 | andere Zwecke verarbeitet werden. 2Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die | ||
27 | abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs samt | 25 | abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs samt | ||
28 | Geschaftszeichen zu protokollieren. | 26 | Geschaftszeichen zu protokollieren. |
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