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Sie können sich Art. 53 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2) 1Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben worden sind. 2Die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte oder dies anderweitig besonders gestattet ist.
(3) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn
2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 bis 7 entsprechend.
(4) Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität der Person festzustellen:
(5) 1Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). 3Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung | Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung | ||||
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t | 1 | Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung | t | 1 | Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung |
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung | Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern | f | 1 | (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern |
2 | und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen | 2 | und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen | ||
3 | ist. | 3 | ist. | ||
4 | (2) 1Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck | 4 | (2) 1Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck | ||
5 | erfolgen, zu dem diese Daten erhoben worden sind. 2Die Verarbeitung | 5 | erfolgen, zu dem diese Daten erhoben worden sind. 2Die Verarbeitung | ||
6 | einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veranderung sowie die | 6 | einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veranderung sowie die | ||
7 | Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulassig, soweit die | 7 | Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulassig, soweit die | ||
8 | Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben durfte oder dies anderweitig | 8 | Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben durfte oder dies anderweitig | ||
9 | besonders gestattet ist. | 9 | besonders gestattet ist. | ||
10 | (3) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen fur ihre | 10 | (3) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen fur ihre | ||
11 | Erhebung vorgelegen haben, durfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn | 11 | Erhebung vorgelegen haben, durfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 13 | dies zur Abwehr einer gegenwartigen Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 | n | 13 | dies zur Abwehr einer gegenwartigen Gefahr fur ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 |
14 | Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder fur Guter der | 14 | oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder fur Guter der Allgemeinheit, | ||
15 | Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen | 15 | deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen beruhrt, erforderlich | ||
16 | beruhrt, erforderlich ist und | 16 | ist und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die hierfur eingerichtete unabhangige Stelle oder das zustandige Gericht sie | 18 | die hierfur eingerichtete unabhangige Stelle oder das zustandige Gericht sie | ||
19 | freigegeben hat, weil nach deren Prufung | 19 | freigegeben hat, weil nach deren Prufung | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | keine Inhalte betroffen sind, uber die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO | 21 | keine Inhalte betroffen sind, uber die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO | ||
22 | verweigert werden konnte, und | 22 | verweigert werden konnte, und | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | die Daten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem | 24 | die Daten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem | ||
25 | Vertrauensverhaltnis mit anderen Berufsgeheimnistragern zuzuordnen sind. | 25 | Vertrauensverhaltnis mit anderen Berufsgeheimnistragern zuzuordnen sind. | ||
26 | 2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 | 26 | 2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 | ||
27 | bis 7 entsprechend. | 27 | bis 7 entsprechend. | ||
28 | (4) Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um | 28 | (4) Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um | ||
29 | die Identitat der Person festzustellen: | 29 | die Identitat der Person festzustellen: | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | Familiennamen, | 31 | Familiennamen, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | Vornamen, | 33 | Vornamen, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | Geburtsnamen, | 35 | Geburtsnamen, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen, | 37 | sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Geschlecht, | 39 | Geschlecht, | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | Geburtsdatum, | 41 | Geburtsdatum, | ||
42 | 7. | 42 | 7. | ||
43 | Geburtsort, | 43 | Geburtsort, | ||
44 | 8. | 44 | 8. | ||
45 | Geburtsstaat, | 45 | Geburtsstaat, | ||
46 | 9. | 46 | 9. | ||
47 | derzeitige Staatsangehorigkeit und fruhere Staatsangehorigkeiten, | 47 | derzeitige Staatsangehorigkeit und fruhere Staatsangehorigkeiten, | ||
48 | 10. | 48 | 10. | ||
49 | gegenwartiger Aufenthaltsort und fruhere Aufenthaltsorte, | 49 | gegenwartiger Aufenthaltsort und fruhere Aufenthaltsorte, | ||
50 | 11. | 50 | 11. | ||
51 | Wohnanschrift, | 51 | Wohnanschrift, | ||
52 | 12. | 52 | 12. | ||
53 | Sterbedatum sowie | 53 | Sterbedatum sowie | ||
54 | 13. | 54 | 13. | ||
55 | abweichende Angaben zu den Nrn. 1 bis 12. | 55 | abweichende Angaben zu den Nrn. 1 bis 12. | ||
56 | (5) 1Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschranken. | 56 | (5) 1Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschranken. | ||
57 | 2Fur automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spatestens | 57 | 2Fur automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spatestens | ||
58 | uberpruft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist | 58 | uberpruft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist | ||
59 | (Prufungstermine). 3Fur nichtautomatisierte Dateien und Akten sind | 59 | (Prufungstermine). 3Fur nichtautomatisierte Dateien und Akten sind | ||
60 | Prufungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4Dabei ist Folgendes zu | 60 | Prufungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4Dabei ist Folgendes zu | ||
61 | berucksichtigen: | 61 | berucksichtigen: | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinn | 63 | der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinn | ||
64 | des Art. 30 Abs. 2 zugehoren, | 64 | des Art. 30 Abs. 2 zugehoren, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschatzungsbasierte Daten im Sinn | 66 | der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschatzungsbasierte Daten im Sinn | ||
67 | des Art. 30 Abs. 3 handelt, | 67 | des Art. 30 Abs. 3 handelt, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
t | 69 | die verschiedenen Kategorien Betroffener im Sinn des Art. 30 Abs. 4, | t | 69 | die verschiedenen Kategorien betroffener Personen im Sinn des Art. 30 Abs. 4, |
70 | 4. | 70 | 4. | ||
71 | der Speicherungszweck und | 71 | der Speicherungszweck und | ||
72 | 5. | 72 | 5. | ||
73 | Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung. | 73 | Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung. | ||
74 | 5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen | 74 | 5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen | ||
75 | sicherstellt. | 75 | sicherstellt. |
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